Ob für den Urlaub, zu Weihnachten oder einfach zwischendurch: Über eine zusätzliche Finanzspritze zum Gehalt freut sich wohl jede/r. Die gute Nachricht: Für Apothekenmitarbeiter:innen ist eine jährliche Sonderzahlung sogar tariflich geregelt – auch für PTA. Doch wie hoch fällt der Zuschuss aus und wann bekommst du ihn? Hier kommen die wichtigsten Fragen und Antworten.
Die Aussicht auf ein 13. Monatsgehalt lässt die Herzen vieler Angestellter höherschlagen. Schließlich kann etwas mehr Geld im Portemonnaie nie schaden, oder? Apothekenmitarbeiter:innen können sich dabei regelmäßig über eine Finanzspritze freuen, denn per Bundesrahmentarifvertrag (BRT) ist eine Sonderzahlung für dich als PTA und deine Kolleg:innen festgeschrieben, und zwar in Form eines vollen Monatsgehalts. In § 18 heißt es nämlich: „Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes.“
Ab wann haben PTA Anspruch auf eine Sonderzahlung?
Wie es der BRT vorsieht, hast du bereits ab einem halben Jahr in deiner Apotheke Anspruch auf die Sonderzahlung. Doch Achtung: In voller Höhe bekommst du diese erst nach zwölf Monaten Betriebszugehörigkeit im Auszahlungsjahr. „Bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 des vollen Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.“ Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn der/die Angestellte Mitglied in der Adexa und der/die Chef:in Mitglied in der zugehörigen Tariforganisation (Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken oder Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein) ist.
Tipp: Neben der jährlichen Sonderzahlung können Apothekeninhaber:innen ihre Angestellten für die außergewöhnlichen Leistungen während der Pandemie mit einem Corona-Bonus belohnen. Dieser ist bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialabgabefrei und kann noch bis zum 31. März 2022 gezahlt werden – als Einmal- oder Teilzahlung.
Darf die Sonderzahlung für PTA gekürzt werden?
Kürzungen der Sonderzahlung sind unter mehreren Voraussetzungen möglich. Zahlt dir der/die Apothekeninhaber:in beispielsweise Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld oder einen Bonus, kann dies auf die tarifliche Sonderzahlung angerechnet beziehungsweise davon abgezogen werden. Ein weiterer Grund für eine gekürzte Sonderzahlung sind betriebliche Gründe. „Der Apothekeninhaber ist für jedes Jahr berechtigt, die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt“, heißt es im BRT. Dies muss er/sie jedoch mindestens vier Wochen im Voraus ankündigen.
Was passiert bei einer Kündigung?
Auch im Falle einer Kündigung musst du nicht auf deine Sonderzahlung verzichten. So erhältst du für jeden vollen Beschäftigungsmonat einen Anteil von 1/12 der jährlichen Finanzspritze. Besondere Regelungen gelten bei der Sonderzahlung für PTA, die aus wirtschaftlichen Gründen gekürzt wurde. Wird dir innerhalb der ersten sechs Monate nach der Auszahlung betriebsbedingt gekündigt, muss der/die Arbeitgeber:in die einbehaltene Summe nachzahlen.
Wann wird ausgezahlt?
Wann und wie die Auszahlung erfolgt, kann die Apothekenleitung festlegen. Wichtig ist nur, dass die Summe spätestens mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Vorher kann der/die Chef:in entscheiden, ob du deine Sonderzahlung auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen erhältst und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt.
Übrigens: In der Regel wird die Sonderzahlung steuerlich anders berücksichtigt als dein gewöhnlicher Arbeitslohn. Mit welchen Abzügen du rechnen musst, hängt von der jeweiligen Höhe ab.
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