Die Urlaubsplanung ist bei vielen Apothekenangestellten wohldurchdacht. Stichwort Jahresplanung. Doch trotz aller Sorgfalt kann immer etwas dazwischenkommen und somit der Wunsch entstehen, den Urlaub zu verschieben – sowohl von Angestellten selbst als auch von Seiten des/der Chef:in. Was dann gilt, erfährst du von uns.
In der Apotheke soll der Jahresurlaub meist frühzeitig verplant werden. So kann die Apothekenleitung gemäß § 11 Absatz 6 Bundesrahmentarifvertrag darauf bestehen, dass Angestellte ihre Urlaubsanträge zu bestimmten Zeitpunkten – zu Beginn oder zum Ende des Jahres – einreichen. Einige Tage dürfen dabei zwar frei verfügbar bleiben, dennoch ist der Großteil des Urlaubsanspruchs bei vielen Apothekenmitarbeiter:innen schon verplant. Da kommt schnell die Frage auf, was gilt, wenn der ursprünglich festgelegte Urlaubszeitraum plötzlich doch nicht mehr in die Planung passt. Ist es erlaubt, den Urlaub zu verschieben?
Urlaub verschieben: Nur mit Absprache möglich
In der Regel gilt: Ist der Urlaub einmal genehmigt, gilt er als verbindlich und kann nicht einfach wieder zurückgenommen oder auf einen anderen Zeitraum verschoben werden – zumindest nicht einseitig. „Beschäftigten ist es nicht erlaubt, genehmigten Urlaub eigenständig zu stornieren oder zu verschieben“, informiert die Gewerkschaft IG Metall. Doch diese Regelung gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für Chef:innen. Beide Parteien dürfen laut ver.di nicht allein entscheiden, ob der Urlaub widerrufen oder verschoben wird. Arbeitgebende dürfen demnach bereits genehmigten Urlaub selbst dann nicht einfach streichen, wenn ihnen durch das urlaubsbedingte Fehlen größere Probleme entstehen. Denn sie haben Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. Geben Angestellte ihr Okay zum Verlegen des Urlaubs, kann dies nur unter Erstattung der Kosten erfolgen, die Angestellten dadurch entstehen.
Generell müssen sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende selbst bei unvorhergesehenen, dringenden Gründen für ein Verschieben des Urlaubs abstimmen und auf eine Zustimmung des/der jeweils anderen hoffen. Sind sie sich einig, sollte dies im Idealfall kurz schriftlich festgehalten werden – inklusive sachlichem Grund –, um gegenüber anderen Angestellten eine Rechtfertigung zu haben. Stichwort Gleichbehandlungsgrundsatz.
Ausnahmen gelten zudem, wenn der Urlaub zwar beantragt, aber noch nicht genehmigt wurde. In diesem Fall ist ein Verschieben meist möglich – auch hier braucht es jedoch eine Absprache mit der Apothekenleitung.
Übrigens: Ebenso wenig wie Angestellte ihre private Handynummer preisgeben müssen, sind sie auch nicht verpflichtet, dem/der Chef:in ihre Urlaubsadresse mitzuteilen, um in der freien Zeit erreichbar zu sein und im Ernstfall aus dem Urlaub zurückgerufen werden können, stellt die IG Metall klar.
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