Urlaub und Überstunden auf Kolleg:innen übertragen?
Während ein Großteil der Angestellten die zur Verfügung stehenden Urlaubstage voll ausschöpft, gibt es auch Mitarbeitende, die mit ihrer freien Zeit gar nicht wissen wohin. Doch was, wenn der/die Lieblingskolleg:in dringend noch einen freien Tag benötigt, aber keine Urlaubstage mehr zur Verfügung hat und auch keine Überstunden abbummeln kann, während dein Urlaubs-/Arbeitszeitkonto noch gut gefüllt ist? Lassen sich Urlaub und/oder Überstunden übertragen?
Apothekenangestellten mit Tarifvertrag stehen 34 Urlaubstage (33 in Nordrhein) sowie ein weiterer freier Tag bei mindestens fünf Jahren Betriebszugehörigkeit zu. Besteht dagegen keine Tarifbindung, haben PTA und Co. meist weniger Urlaub. Das gesetzliche Mindestmaß von 24 Tagen darf jedoch nicht unterschritten werden.
Das Problem: Bei einigen im Team reichen die freien kaum oder nicht aus, während andere zum Jahresende noch Resturlaub haben. Und dieser darf nur unter bestimmten Voraussetzungen mit in das Folgejahr genommen werden. Aber was gilt, wenn sich Kolleg:innen gegenseitig mit freier Zeit aushelfen wollen? Ist das Übertragen von Urlaub und/oder Überstunden auf Kolleg:innen zulässig?
Achtung: Eine Auszahlung von Urlaubstagen ist nicht möglich beziehungsweise nur nach einer Kündigung. Denn es gilt: Urlaub soll der Erholung dienen und keine finanziellen Vorteile bringen.
Urlaub und Überstunden übertragen nur unter strikten Voraussetzungen
Eine konkrete gesetzliche Regelung dazu gibt es hierzulande nicht und die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung ist grundsätzlich von jedem/jeder Angestellten selbst zu erbringen. Doch generell „können Urlaubstage, Überstunden oder andere Freizeitguthaben gespendet werden, damit Kolleginnen oder Kollegen ohne bzw. mit nur geringen Lohneinbußen beispielsweise ihre Kinder betreuen können“, stellt das nordrhein-westfälische Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration klar. Als Voraussetzungen gelten dabei:
- die Spende muss freiwillig erfolgen,
- Arbeitgebende müssen einverstanden sein,
- arbeitsrechtliche Bestimmungen müssen beachtet werden, also darf die Höchstarbeitszeit nicht über- und der Mindesturlaub nicht unterschritten werden,
- Zweck und Adressat:in der Übertragung sollten klar benannt sein,
- der/die Spender:in muss eine Verzichtserklärung unterschreiben.
Hinzukommt, dass die Gestattung oftmals an Notsituationen geknüpft ist, um zu verhindern, dass einige Mitarbeiter:innen dadurch unnötig freie Zeit anhäufen, die dann bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird.
Übrigens: Urlaub kann vererbt werden.
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