Für die einen kann es nicht genug Urlaubstage geben und die anderen haben am Jahresende noch freie Tage übrig. Viel Zeit bleibt nicht mehr, die Tage einzuplanen, denn den Resturlaub auf das neue Jahr zu übertragen, ist nicht selbstverständlich, wie die Apothekengewerkschaft Adexa informiert.
Kein Urlaub, keine Erholung – die Rechnung ist leicht. Mindestens 24 freie Werktage stehen Angestellten mit einer Sechstagewoche laut § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu. Apothekenangestellte mit Tarifbindung oder wenn der Bundesrahmentarifvertrag vereinbart wurde, kommen auf 34 Urlaubstage (33 in Nordrhein). Wer mindestens fünf Jahre in der gleichen Apotheke arbeitet, hat einen freien Tag mehr. Fest steht: Alle Urlaubstage sollten im laufenden Kalenderjahr genommen werden. „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“, heißt es in § 7 BUrlG. Es gibt jedoch ein Hintertürchen.
Resturlaub: Übertrag auf Folgejahr nicht selbstverständlich
Das BUrlG ermöglicht zwar eine Übertragung des Resturlaubs auf das neue Jahr, aber streng genommen nicht in jedem Fall: „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Wer also noch Urlaubstage übrig hat, weil er/sie unentschlossen war oder aus Befindlichkeiten die freie Zeit verschoben hat, kann mitunter das Nachsehen haben und muss auf die Kulanz des/der Arbeitgeber:in hoffen. Anders sieht es aus, wenn Kolleg:innen ausgefallen sind und der beantragte Urlaub nicht genehmigt werden konnte und wurde. Denn dann liegt ein dringender betrieblicher Fall vor. Kann aus persönlichen Gründen wie einer Erkrankung – bei einem selbst, dem/der Partner:in oder der Kinder – der beantragte Urlaub nicht genommen werden, können die freien Tage mit ins nächste Jahr genommen werden. In beiden Fällen sollte eine schriftliche Vereinbarung mit dem/der Chef:in getroffen werden.
Wird der Urlaub übertragen, tickt die Uhr in puncto „freie Tage abfeiern“. „Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“ Im Bundesrahmentarifvertrag ist die Frist ebenfalls vermerkt: „Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen.“ Dann müssen die freien Tage in den ersten drei Monaten auch genommen werden. Fällt der/die Apothekenmitarbeiter:in im genannten Zeitraum krankheitsbedingt aus, bleibt der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen.
Außerdem besteht die Möglichkeit, drei verbliebene Urlaubstage auszuzahlen – die Tage gelten mit 1/25 des monatlichen Bruttolohns als abgegolten. Diese Möglichkeit ist im Bundesrahmentarifvertrag verankert, aber nicht im Bundesurlaubsgesetz.
Merke: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entscheiden, dass Chef:innen ihre Angestellten über die Anzahl der Urlaubstage, der Antragsfrist, dem Zeitraum der Abgeltung und darüber, was passiert, wenn die freien Tage nicht beantragt werden, informieren müssen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Cannabis-Erstverordnung: Gilt für Apotheken eine Prüfpflicht der Genehmigung?
Für Cannabisverordnungen gibt es einen Genehmigungsvorbehalt. Nicht alle Mediziner:innen müssen seit dem 17. Oktober bei der Krankenkasse für die Erstverordnung …
Arzneimittel in ausländischer Aufmachung: Was ist zu beachten?
Amoxicillin aus den USA, Salbutamol aus Spanien und Levetiracetam aus der Schweiz sind nur einige Arzneimittel in ausländischer Aufmachung, die …
Impfen in der Apotheke lukrativer als Rezeptabgabe?
In den Apotheken darf derzeit gegen Corona und Grippe geimpft werden. Doch das soll sich ändern. Das Gesetz zur Stärkung …