Unwirksame Rückzahlungsklausel: Angestellte muss Studienkosten nicht zurückzahlen
Ob berufsbegleitend in Teilzeit, als Fernstudium oder in Vollzeit – Auch einige PTA entscheiden sich für ein Studium. Unterstützt der/die Arbeitgeber:in dabei finanziell, ist dies meist an Bedingungen geknüpft, beispielsweise einen Mindestverbleib im Betrieb. So auch im Fall einer Angestellten, die jedoch trotz Bleibeverpflichtung nach ihrem Studienabschluss kündigte. Trotzdem muss sie ihrem Chef die Studienkosten nicht zurückzahlen, so ein Urteil.
Was war passiert? Weil eine Physiotherapiepraxis auf der Suche nach Nachwuchskräften war, übernahm sie die Kosten für eine Studentin, die den praktischen Teil ihres dualen Studiums in der Praxis absolvierte und teilweise sogar in Teilzeit dort arbeitete. Der Arbeitgeber wollte sie auch nach dem Abschluss als Fachkraft behalten.
Daher wurde eine Rückzahlungsklausel vereinbart: Die Frau sollte mindestens fünf Jahre weiter im Betrieb arbeiten, andernfalls sollte ihr eine Rückzahlung der entstandenen Kosten drohen. Genau darauf pochte der Arbeitgeber, als die Angestellte kurz nach ihrem erfolgreichen Studienabschluss kündigte und die Stadt verließ. Sie sollte daher rund 11.000 Euro zurückzahlen, so die Forderung. Doch zu Unrecht, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Wegen Benachteiligung: Keine Rückzahlung der Studienkosten
Der Grund: Die vereinbarte Rückzahlungsklausel – auch Allgemeine Geschäftsbedingungen – war unzulässig und damit unwirksam. So hatte die Angestellte unter anderem geltend gemacht, dass eine Bindungsdauer von fünf Jahren zu lang sei und die entsprechende Vereinbarung zudem keine Ausnahme für eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen vorsehe. Daher werde sie ihrer Meinung nach unangemessen benachteiligt.
Das sahen auch die Richter:innen so. Demnach war es unzulässig, die Rückzahlungspflicht allein an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen und dabei nicht nach Gründen zu differenzieren. So könnte beispielsweise auch eine Erkrankung zum frühzeitigen Ende des Arbeitsverhältnisses führen, sodass dies unverschuldet ist. Und auch die Fünf-Jahres-Frist erklärte das Gericht für zu lang.
Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Rückzahlungsklauseln angemessen, klar und ausgewogen sein müssen. Dies war im jeweiligen Fall jedoch nicht gegeben, sodass die Frau musste ihrem Chef die Studienkosten nicht zurückzahlen musste. Aus welchem Grund sie letztlich gekündigt hatte – ob unverschuldet oder nicht – spielte dabei keine Rolle.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Medizinalcannabis gegen Depressionen: Kasse zahlt nicht
Seit mehr als einem Jahr gilt medizinisches Cannabis – mit Ausnahme von Nabilon – nicht mehr als Betäubungsmittel, sondern kann …
Salbutamol-Spray: Sandoz will Produktion auslaufen lassen
Der Einsatz fluorierter Treibhausgase soll bis 2050 schrittweise auf Null reduziert werden. Das wird spürbare Folgen auf die Arzneimittelversorgung haben. …
Honorarerhöhung rückwirkend gefordert
Eine einmalige Erhöhung des Fixums auf 9,50 Euro ist im Koalitionsvertrag vereinbart. Ein Schritt in die richtige Richtung, aber die …