Seit dem 1. Juli haben überwachte Antigentests zur Eigenanwendung einen Platz in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) gefunden. Für Bürgertests nach § 4a dürfen die Laientests aber nicht zum Einsatz kommen. Wofür aber dann? Wann können überwachte Laientest über die TestV abgerechnet werden?
Gemäß TestV § 1 haben Versicherte Anspruch auf einen Coronatest. Für die Diagnostik durch einen Antigentest gibt es drei Möglichkeiten: Labordiagnostik mittels Antigentest, Antigentest zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigentest) sowie einen überwachten Antigentest zur Eigenanwendung. Letzterer muss von einem Leistungserbringer nach § 6 TestV vor Ort überwacht werden. Der Leistungserbringer erhält für die Überwachung ein Honorar in Höhe von 5 Euro, für den Test selbst können Sachkosten in Höhe von 3,50 Euro abgerechnet werden.
Keine Laientests für Bürgertests
Außerdem haben asymptomatische Personen gemäß § 4a Anspruch auf kostenlose Bürgertests mittels PoC-Antigentests. Antigentests zur Eigenanwendung kommen nicht im Rahmen der Bürgertestung zum Einsatz, heißt es in der TestV. „Der Anspruch auf Bürgertestung umfasst ausschließlich die Durchführung von PoC-Antigentests.“ Das war überigens schon immer so. Schon in der Fassung der TestV vom 8. März heißt es in § 4a Bürgertestung: „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.“
Laientests: Abrechnung über TestV
Wann also können überwachte Laientests über die TestV abgerechnet werden? Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) liefert die Antwort. Demnach können für folgende Personengruppen überwachte Antigentests zur Eigenanwendung eingesetzt werden:
- Patient:innen, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung, in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken
- Besucher:innen unmittelbar vor dem Betreten der oben genannten Einrichtungen
In den genannten Einrichtungen tätige Personen können Laientests laut BMG auch ohne Überwachung durchführen. Allerdings darf dann kein Zeugnis über das Testergebnis ausgestellt werden.
Laut ABDA können überwachte Antigentests zur Eigenanwendung auch zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise die Apotheke von einem/einer Arbeitgeber:in beauftragt werde, in einem Unternehmen Mitarbeitertests durchzuführen.
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