Im Schnitt 3,3 Überstunden leisten Angestellte hierzulande, und zwar pro Woche. Auch in der Apotheke stehen diese oftmals an der Tagesordnung, denn die Personaldecke ist dünn und der Aufgabenberg groß. Also sind Überstunden angesagt – oder doch Mehrarbeit? Von uns erfährst du, was der Unterschied ist.
Im Anbetracht von Fachkräftemangel, Personalnot und Co. sind Überstunden aktuell für viele Apothekenangestellte Pflicht. Möglich macht dies der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), der in § 7 Folgendes regelt: „Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus kann vom Apothekeninhaber in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangt werden.“ Der die Chef:in kann also anordnen, dass du länger arbeitest. Weigern darfst du dich ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Doch Überstunden bedeuten nicht gleich Mehrarbeit. „Die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit werden oft als Synonyme verwendet, allerdings handelt es sich rechtlich um zwei unterschiedliche Begriffe“, stellt der Bund Verlag klar.
So wird laut IHK unterschieden:
- „Von Mehrarbeit (im arbeitsrechtlichen Sinn) spricht man, wenn die gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
- Überstunden hingegen sind die Überschreitung der für den Arbeitnehmer (aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) geltenden regelmäßigen Arbeitszeit.“
Dazu ein Beispiel: Ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine 40-Stunden-Woche bei sechs Arbeitstagen vereinbart, bedeutet das, pro Tag rund sieben Stunden zu arbeiten. Fordert dich die Apothekenleitung auf, noch eine Stunde länger zu bleiben (= acht Stunden), sammelst du eine Überstunde. Es handelt sich dagegen nicht um Mehrarbeit, da die laut Arbeitszeitgesetz festgeschriebene Höchstgrenze von acht Stunden täglich noch nicht überschritten wurde. Sollst du dagegen zwei oder drei Stunden über deine Schicht hinaus arbeiten, ist von Mehrarbeit die Rede.
Achtung: Haben Angestellte ein Jahresarbeitszeitkonto, liegen Überstunden streng genommen erst dann vor, wenn die Jahresarbeitszeit überschritten wurde.
Mehrarbeit vs. Überstunden: Was gilt bei der Vergütung?
Gemäß BRTV steht Beschäftigten für Mehrarbeit eine Grundvergütung plus Zuschlag zu – zumindest, wenn Tarifbindung besteht. Abseits davon gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Angestellte haben für Überstunden in der Regel Anspruch auf den regulären Stundenlohn, wenn es sich nicht um Nachtarbeit handelt. Klauseln, wonach alle geleisteten Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind, sind laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund unwirksam, wenn sie nicht zeitlich beschränkt sind und nicht klar regeln, wie viele Überstunden damit erfasst sind.
Ausnahme Teilzeitkräfte? Bleibt die Frage, was gilt, wenn Angestellte nur in Teilzeit arbeiten und daher eine andere regelmäßige Arbeitszeit haben als Vollzeitkräfte. Während der BRTV nicht zwischen Teil- und Vollzeit unterscheidet, gilt generell: Erst wenn die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, besteht Anspruch auf Zuschläge für Überstunden.
Übrigens: Sammeln Angestellte zu viel Mehrarbeit an, drohen Chef:innen dafür Strafen.
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