Trotz Ende der ArbSchV: Pflicht zum Masketragen in der Apotheke?
Seit rund einer Woche ist ein Großteil der noch geltenden Corona-Regelungen aufgehoben. Dazu gehört auch die Maskenpflicht in Bus, Bahn und Co. Auch in vielen Apotheken sind die Masken inzwischen gefallen – sowohl vor als auch hinter dem HV-Tisch. Doch darf der/die Chef:in das Team trotzdem weiter zum Masketragen in der Apotheke verpflichten?
Ganz vorbei ist die Corona-Pandemie zwar noch nicht, dennoch sind inzwischen viele Schutzmaßnahmen aufgehoben – auch am Arbeitsplatz. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) endete am 2. Februar, und zwar mehr als zwei Monate früher als geplant. „Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig“, begründet das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Entscheidung.
Das bedeutet: Der/die Chef:in muss für das Team keine Masken und/oder Tests zur Verfügung stellen und auch nicht mehr verpflichtend prüfen, ob Maßnahmen wie eine Pflicht zum Masketragen in der Apotheke angebracht sind. Stattdessen können Arbeitgebende und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich entscheiden, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Masketragen in der Apotheke: Chef:in entscheidet
Doch das heißt auch: Um Angestellte zu schützen, können Chef:innen weiterhin auf das Masketragen bestehen. Immerhin haben sie eine generelle Fürsorgepflicht für ihre Beschäftigten und besitzen außerdem das Weisungsrecht, mit dem beispielsweise eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben werden kann. Und dazu gehört auch das Masketragen – auch wenn das BMAS dies nur noch für Personen empfiehlt, die typische Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen aufweisen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Beschäftigte müssen sich an die Vorgaben halten.
Achtung: Ordnet der/die Chef:in weiterhin das Masketragen in der Apotheke an, muss er/sie die Kosten dafür übernehmen, heißt es vom DGB Rechtschutz und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
Andersherum können Arbeitgebende ihren Beschäftigten im Einzelfall auch untersagen, Mund und Nase zu bedecken. Dafür müssen jedoch sachliche Gründe vorgebracht werden, beispielsweise eine verminderte Arbeitsleistung durch das Masketragen oder betriebliche Gründe wie ein Abschrecken der Kundschaft.
Übrigens: Wie eine aposcope-Befragung im Januar gezeigt hat, wollen knapp vier von zehn Kolleg:innen privat weiterhin eine Maske tragen, auch wenn dies nicht mehr verpflichtend ist. Dass Kund:innen in der Apotheke weiterhin Mund und Nase bedecken, wünschen sich dagegen sogar fast sechs von zehn Befragten.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Krank mit Ansage: Kündigung oder nicht?
„Ich glaube, morgen bin ich mal krank“ – Sätze wie dieser sind wohl vielen Beschäftigten schon mindestens einmal durch den …
Jahresvertrag: Vier Monate Probezeit zulässig?
Das Thema Probezeit sorgt immer wieder für Diskussionen – vor allem in Bezug auf deren maximale Dauer. Das gilt erst …
Kündigung wegen Krankheit: Erst nach mehrmaligen BEM
Beschäftigte, die wegen Krankheit länger und/oder häufiger fehlen, müssen mitunter um ihren Job bangen. Doch für eine krankheitsbedingte Entlassung gelten …














