Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bleibt Angestellten in puncto Krankschreibungen ein Großteil der Zettelwirtschaft erspart. Denn das Attest kommt digital zu dem/der Chef:in – oder nicht? Dürfen Arbeitgebende weiterhin auf ein Attest auf Papier bestehen?
Seit dem 1. Januar 2023 ist die eAU für Arbeitgebende Pflicht. Das bedeutet, dass sie die Krankschreibung ausschließlich digital durch die Krankenkasse erhalten, die wiederum direkt von der Arztpraxis informiert wird. Doch anstatt der angedachten Entlastung sorgt das bei vielen Arbeitgebenden für mehr Aufwand und damit auch Kosten. Der Grund: Für Arbeitgebende besteht eine Holschuld. Denn sie bekommen die Atteste beziehungsweise die zugehörigen Daten nicht automatisch übermittelt, sondern müssen diese bei den Krankenkassen erst einfordern, um sicherzustellen, dass wirklich nur dazu Berechtigte die entsprechenden Daten erhalten. Aber dürfen Arbeitgebende deshalb darauf bestehen, dass Beschäftigte weiterhin ein Attest auf Papier vorlegen?
Chef:in darf kein Attest auf Papier verlangen
Nein. Denn mit einer Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind Arbeitnehmende nicht mehr zur Vorlage eines Attestes bei dem/der Chef:in verpflichtet, stellt das Bundesarbeitsministerium klar. So heißt es im neu unter § 5 eingefügten Absatz 1a: „Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen.“
Das bedeutet, auch wenn in der Praxis ein Ausdruck des Attests auf Papier erfolgt, dient dies lediglich als Übersicht für Angestellte. Diese kann freiwillig, muss aber nicht bei dem/der Chef:in abgegeben werden.
Achtung: Von der Pflicht zur umgehenden Information des/der Chef:in über die krankheitsbedingte Abwesenheit entbindet die eAU nicht.
eAU nicht für alle
Wie immer gibt es Ausnahmen. Eine davon ist das Ausstellen der Bescheinigung, um den Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend zu machen. Das dafür notwendige ärztliche Attest können Eltern zwar seit Ende letzten Jahres telefonisch bei dem/der Behandelnden anfordern, es muss jedoch weiterhin in analoger Form, sprich auf Papier, ausgestellt werden. Gleiches gilt für ein ausgesprochenes Beschäftigungsverbot, eine Erkrankung im Ausland, Bescheinigungen über Reha-Maßnahmen und Wiedereingliederungsvereinbarungen, wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände informiert.
Übrigens: Für Kinderkrankentage gilt die oftmals übliche Frist von drei möglichen krankheitsbedingten Fehltagen ohne Attest nicht, weil Arbeitnehmende nicht selbst krank sind. Daher wird bereits ab Tag eins eine Krankschreibung fällig. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hatte im Herbst jedoch angekündigt, die Regelung aufweichen zu wollen.
Auch für Privatversicherte läuft die Krankschreibung zudem weiterhin komplett analog, sprich sie erhalten wie gewohnt ein Attest auf Papier, dass bei dem/der Arbeitgeber:in eingereicht werden muss.
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