Auch wenn das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) am häufigsten als Einlöseweg für E-Rezepte genutzt wird, laufen in den Apotheken immer wieder auch Papierausdrucke auf. Doch der Token-Ausdruck ist nicht automatisch ein E-Rezept.
Der Papierausdruck ist einer von inzwischen vier Einlösewegen beim E-Rezept, neben der E-Rezept-App, der eGK sowie dem CardLink-Verfahren. Patient:innen haben gemäß § 360 Absatz 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch gegenüber den entsprechenden Leistungserbringen wie Arztpraxen einen Anspruch darauf, auf Wunsch einen Papierausdruck ihrer ärztlichen Verordnung(en) zu erhalten.
Der Token-Ausdruck ist dabei nicht mit dem E-Rezept selbst gleichzusetzen und stellt kein ordnungsgemäßes Rezept dar. Denn auf dem Papier können bis zu drei elektronische Verordnungen – ob über Fertigarzneimittel oder Rezepturen – aufgedruckt werden, heißt es von der Abda in den FAQ zum E-Rezept. Diese können einzeln abgerufen werden, indem der jeweilige 2-D-Code in der Apotheke eingelesen wird und anschließend anhand der jeweiligen Rezeptdaten beliefert werden kann. Die Vorlage des Ausdrucks allein – sprich ohne Einlesen der Codes – genügt nicht für die Arzneimittelabgabe.
Was gilt, wenn Token und E-Rezept nicht übereinstimmen, erfährst du hier.
Token-Ausdruck: E-Rezepte über Sammel-Code abrufen?
Doch dann ist da noch der sogenannte Sammel-Code, der für Verwirrung sorgen kann. Genau befindet sich im rechten oberen Teil des Ausdrucks zusätzlich ein weiterer 2D-Code, der Zugriff auf alle E-Rezepte eines Ausdrucks gleichzeitig ermöglicht. Aber selbst wenn dieser eingescannt wird, bleiben die jeweiligen Verordnungen unabhängig voneinander und „bedingen entsprechend einen eigenen Abgabedatensatz. Sie wurden lediglich zur einfacheren Verwendung unter dem Sammel-2D-Code zusammengefasst“, stellt die Abda klar.
Was passiert mit dem Token-Ausdruck nach der Abgabe?
Es kommt darauf an: Nämlich darauf, wie viele Verordnungen und damit 2-D-Codes auf dem Token-Ausdruck vorhanden sind. Wurde bei mehreren Codes lediglich der erste abgerufen, muss das Papier wieder ausgehändigt werden, bis die übrigen Verordnungen beliefert wurden. Der bereits eingelöste Token kann dabei zur Übersichtlichkeit durchgestrichen werden, so die Apothekerkammer Nordrhein. Ist lediglich eine Verschreibung vorhanden oder wurde der letzte von mehreren Codes abgerufen und beliefert, „wird aus datenschutzrechtlichen Gründen empfohlen, dass nach erfolgter Einlösung eines E-Rezeptes die abgebende Apotheke den Papiertoken einbehält und vernichtet“, heißt es in den FAQ weiter. Es sei denn, der/die Patient:in möchte den Ausdruck trotzdem wieder mitnehmen.
Übrigens: Haben Patient:innen den Papierausdruck verloren, obwohl die entsprechenden Verordnungen noch nicht abgerufen wurden, kann in der Arztpraxis ein erneuter Ausdruck erfolgen.
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