Kontrahierungszwang: „Token-Ausdruck ist kein ordnungsgemäßes Rezept“
Das E-Rezept soll das Papierrezept sukzessive ablösen. Doch die Einführung läuft nicht reibungslos. Fest steht: Seit dem 1. September 2022 sind alle Apotheken verpflichtet, ein E-Rezept einzulösen, es sei denn, die elektronische Verordnung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Stichwort Kontrahierungszwang. Ein Token-Ausdruck ist kein ordnungsgemäßes Rezept, so der DAV.
Der Kontrahierungszwang ergibt sich aus § 17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Demnach sind Apotheken verpflichtet, jede vorgelegte ärztliche Verordnung in angemessener Zeit – in der Regel unverzüglich – zu beliefern. Das gilt auch für das E-Rezept. Es sei denn, die elektronische Verordnung entspricht nicht den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und eine Heilung ist nicht möglich. Ist dies der Fall, muss die Verordnung erneut ausgestellt werden.
Token-Ausdruck ist kein ordnungsgemäßes Rezept
Wie die Apothekerkammer Berlin mitteilt, habe der DAV zudem erneut darauf hingewiesen, „dass der Token-Ausdruck kein ordnungsgemäßes Rezept im Sinne der AMVV darstellt.“ Hierbei handele es sich vielmehr um einen reinen Ausdruck, auf dem neben dem QR-Code als „Schlüssel“ zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst noch Angaben zu den verordneten Medikamenten enthalten seien. „Allein die Vorlage des Tokens – ohne Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst der gematik – erlaubt nicht die Abgabe eines Arzneimittels an den Patienten“, heißt es weiter.
Wurde die Verordnung beliefert, sollten diese als eingelöst gekennzeichnet oder der Papiertoken einbehalten werden, wenn Patient:innen keine Einwände haben. So sollen weitere Einlöseversuche bereits bearbeiteter Verordnungen ausgeschlossen werden. Allerdings ist ein nochmaliger Abruf eines E-Rezepts, das sich in Bearbeitung befindet oder bereits eingelöst wurde, ohnehin technisch ausgeschlossen.
Diese E-Rezepte sollen Apotheken nicht bedienen
Die Abda liefert in ihren FAQ zum E-Rezept auch eine Antwort auf die Frage, welche elektronischen Verordnungen Apotheken nicht beliefern sollten. Das ist der Fall, wenn
- ausstellende/r und signierende/r Ärzt:in nicht identisch sind
- Ausstellungs- und Signaturdatum nicht identisch sind
- neben der PZN auch Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße sowie Menge angegeben sind, aber von den Angaben im Artikelstamm abweichen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Onligol und Enterolactis: Alfasigma bringt Macrogol und patentierte Milchsäurebakterien
Alfasigma erweitert das Portfolio um den Bereich Consumer Healthcare (CHC). Mit Onligol und Enterolactis kommen zwei neue Marken in die …
Arbeitszeiterfassung: Ärger vorprogrammiert?
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist flächendeckend umzusetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor knapp drei Jahren entschieden. Auch zum Wie …
Verbandstoffe: Abgabe an Praxen dokumentieren
Alle Vertriebsstufen von Medizinprodukten sollen rückverfolgbar sein. Dazu ist eine Dokumentation unerlässlich. Betroffen sind auch die Apotheken, und zwar nicht …