Toilettenbesuch bei der Arbeit tabu?
Lieferengpässe, Personalmangel und Co. sorgen dafür, dass du bei der Arbeit in der Apotheke meist keine ruhige Minute hast. Für einen Blick auf das Handy ist also keine Zeit. Und das ist im HV ohnehin ein No-Go. Bleibt also nur noch die Pinkelpause, um Nachrichten zu checken, auch wenn dies dem/der Chef:in ein Dorn im Auge ist. Doch darf er/sie den Toilettenbesuch bei der Arbeit verbieten?
Im stressigen Apothekenalltag ist der Gang zur Toilette oftmals die einzige Möglichkeit, kurz durchzuschnaufen und abzuschalten. Kein Wunder, dass es auf dem stillen Örtchen manchmal länger dauert, und zwar auch jenseits der eigentlichen Bedürfnisse. Für viele Chef:innen ein No-Go, immerhin versäumst du dadurch Arbeitszeit. Und so würden einige Arbeitgebende den Toilettenbesuch gerne für tabu erklären oder zumindest einschränken. Aber ist das erlaubt?
Funfact: Um die Toilettenzeit von Angestellten während der Arbeit zu reduzieren, hat ein britischer Designer sogenannte Slanty Toilets – schiefe Toilettensitze – entworfen, damit die Toilette möglichst unbequem ist.
Toilettenbesuch bei der Arbeit darf nicht verboten werden
Nein, denn der Toilettenbesuch ist ein Grundbedürfnis. Ihn zu verbieten, begründet einen Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (= Verbot der Folter und der unangemessenen Behandlung) sowie gegen Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (= Verletzung der Menschenwürde und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit).
„Der Toilettengang als natürliches Bedürfnis kann vom Arbeitgeber auch dann nicht untersagt werden, wenn es erhebliche Zeit in Anspruch nimmt“, stellt auch der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Chef:innen müssen also hinnehmen, dass Mitarbeitende auf die Toilette müssen, ein komplettes Verbot oder eine Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl/Dauer ist damit unzulässig.
Hinzukommt, dass eine Mitarbeitertoilette am Arbeitsplatz Pflicht ist. Arbeitgebende müssen demnach für bis zu zehn Beschäftigte mindestens eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit bereitstellen, wobei zusätzlich ein Urinal für männliche Mitarbeiter empfohlen wird. So sehen es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sanitärräume ASR A4.1 der Arbeitsstättenverordnung vor.
Auf der anderen Seite besteht für Arbeitnehmende eine arbeitsvertragliche Pflicht, die es zu erfüllen gilt. Wird der Aufenthalt auf der Toilette für andere private Zwecke genutzt, handelt es sich streng genommen um Arbeitsverweigerung.
Mehr aus dieser Kategorie
Apothekenteams vor Übergriffen schützen
Angehörige von Heilberufen sollen strafrechtlich mehr geschützt und strafrechtliche Lücken geschlossen werden. Denn immer häufiger werden Personen, die für das …
Krankmeldung verlängern: Diese Stolperfallen lauern
Dass bei einer Krankmeldung eine Info an den/die Chef:in Pflicht ist, und zwar möglichst frühzeitig, ist bekannt. Und das gilt …
CDU will Teilzeit streichen: Gefahr für Apotheken
Die Apotheke ist weiblich und der Großteil der Beschäftigten arbeitet in Teilzeit. Das soll sich ändern. Der Wirtschaftsflügel der CDU …








