„Ich muss mal“ – Sätze wie dieser fallen auch in der Apotheke beinahe täglich, sowohl hinter dem HV-Tisch unter Kolleg:innen als auch davor bei Kund:innen. Doch muss die Apotheke überhaupt mit einer Mitarbeitertoilette ausgestattet sein und darf diese dann auch von Kund:innen genutzt werden?
Generell gilt: Eine Mitarbeitertoilette am Arbeitsplatz ist Pflicht. Arbeitgebende müssen demnach für bis zu zehn Beschäftigte mindestens eine Toilette und eine Handwaschmöglichkeit bereitstellen, wobei zusätzlich ein Urinal für männliche Mitarbeiter empfohlen wird. So sehen es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten Sanitärräume ASR A4.1 der Arbeitsstättenverordnung vor. Ab elf Angestellten sind es dann zwei Toiletten. Dies gilt jedoch nur, wenn eine sogenannte niedrige Gleichzeitigkeit der Nutzung vorliegt, also die Toiletten jederzeit und nicht nur in festgelegten Zeiträumen wie Pausen genutzt werden können. Mindestens eine Mitarbeitertoilette muss die Apothekenleitung also zur Verfügung stellen.
Diese muss sich in der Nähe der Arbeitsplätze, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- oder Umkleideräume befinden, sodass die Weglänge maximal 50 bis 100 Meter beträgt und die Apotheke dafür nicht verlassen werden muss. Außerdem schreiben die ASR vor, dass jede Toilettenzelle unter anderem von innen abschließbar und mit einem Kleiderhaken, Papierhalter und Toilettenbürste ausgestattet sein muss.
Mitarbeitertoilette für Kund:innen zugänglich machen?
Bleibt noch die Frage, was gilt, wenn in der Apotheke ein/e Kund:in plötzlich auf die Toilette muss. Laut Apothekenbetriebsordnung ist eine Kundentoilette in der Apotheke keine Pflicht. Aber ist es erlaubt, Kund:innen im Ernstfall auf die Mitarbeitertoilette zu lassen? Es kommt darauf an. Nämlich darauf, welche Vorgabe es dazu von der Apothekenleitung gibt. Denn diese hat das Hausrecht und kann daher entscheiden, ob Kund:innen die Toilettenräume für das Personal nutzen dürfen. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
Auch die Lage der Toilette kann eine Rolle spielen. Immerhin haben Kund:innen hinter dem HV-Tisch nichts verloren und sollten sich nicht in der Nähe von Rezeptur und verschreibungspflichtigen Medikamenten aufhalten. Das kann den Gang zur Mitarbeitertoilette mitunter zum Spießrutenlauf machen.
Hinzu kommen hygienische Aspekte. Denn die ASR schreibt vor, dass Toilettenräume „in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren“ sind, bei täglicher Nutzung mindestens täglich. Je mehr Personen die Toilette(n) benutzten, desto höher der Reinigungsbedarf. Hinterlässt ein/e Kund:in die Mitarbeitetoilette in unhygienischem Zustand, stellt sich außerdem die Frage, wer die außerplanmäßige Reinigung übernimmt.
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