Ausweis statt Rezept: Will ein Arzt ein Arzneimittel für den Eigenbedarf kaufen, benötigt er keine Verordnung. Es genügt, wenn er sich als Arzt ausweisen kann. Allerdings darf nicht jeder Mediziner jedes verschreibungspflichtige Medikament erwerben. Gestattet ist lediglich die Verordnung im Fachgebiet – gleiches gilt für den Eigenbedarf. Ein Tierarzt darf beispielsweise Humanarzneimittel nicht für den Eigenbedarf, aber zur Anwendung am Tier kaufen.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur abgegeben werden, wenn ein gültiges Rezept vorliegt. Will der Arzt ein Arzneimittel für den Eigenbedarf kaufen, ist laut § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung keine Verordnung nötig – vorausgesetzt, der Arzt kann einen gültigen Arztausweis vorlegen und sich ausweisen. Dennoch darf nicht jeder Mediziner alles kaufen, denn Ärzte dürfen nur im Rahmen ihrer Approbation Arzneimittel verschreiben und entsprechend auch für den Eigenbedarf erwerben.
Ein bekanntes Beispiel sind Zahnärzte. Im Rahmen der Zahnheilkunde geht es laut Gesetz um „die berufsmäßige auf zahnärztlich und wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“. Demnach dürfen Zahnärzte Arzneimittel, die zur Behandlung von Entzündungen, Infektionen, Schmerz- und Erregungszuständen oder in Notfällen zum Einsatz kommen, verschreiben. Kontrazeptiva, Antidiabetika und Blutdrucksenker sind also für Zahnärzte auch im Eigenbedarf tabu.
Eigenbedarf Tierarzt
Der Tierarzt darf ebenfalls Humanarzneimittel verordnen – vorausgesetzt, es ist kein entsprechendes Tierarzneimittel im Handel. Allerdings darf der Tierarzt das Humanarzneimittel dann auch nur für die Anwendung an Hund, Katze und Co. verschreiben und nicht für den Nachbarn, Freund oder sich selbst – wenn das Arzneimittel also zur Anwendung am Menschen bestimmt ist.
„Die Approbation als Tierarzt berechtigt somit zur Verschreibung aller verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung von Tieren, darin sind auch Humanarzneimittel eingeschlossen, wenn sie zur Behandlung von Tieren eingesetzt werden (Umwidmung)“, schreibt die Apothekerkammer Berlin.
Auch für den Eigenbedarf stellt die Kammer fest: „Die Verwendung für den Eigenbedarf ändert allerdings nichts daran, dass es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Das heißt, es gilt auch hier das oben zur Verschreibungskompetenz Ausgeführte. Folglich kann ein Zahnarzt oder Tierarzt für den Eigenbedarf keine anderen Arzneimittel verschreiben als für Dritte, denn die Verschreibungspflicht knüpft an das Gefährdungspotential des Arzneimittels an. Der Schutzzweck ist die Gesundheit, ohne Unterschied, ob es die eigene ist oder die eines Patienten. Allenfalls ist vielleicht die Risikobereitschaft des Zahnarztes oder Tierarztes beim Erwerb für den Eigenbedarf höher als bei der Verordnung für Dritte. Das ist allerdings kein Kriterium der Verschreibungspflicht.“
Tierarztrezept: Keine wiederholte Abgabe
Rezepte vom Tierarzt dürfen wie Verordnungen vom Hausarzt nur einmal beliefert werden. Eine Ausnahme sind Wiederholungsverordnungen, die als solche gekennzeichnet sind. Diese liegen derzeit jedoch auf Eis.
Für Tierarztrezepte regelt § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung: „[…] Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verordnung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.“
Rx für Tiere: Doku nicht vergessen
Gemäß den Vorgaben aus § 19 Apothekenbetriebsordnung müssen Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln dokumentiert werden.
„Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen“, heißt es.
Was gilt als ausreichender Nachweis?
- für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich ergibt: Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich seiner Chargenbezeichnung und das Datum des Erwerbs;
- für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablichtung der Verschreibung mit Aufzeichnungen über: Name und Anschrift des Empfängers, Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich seiner Chargenbezeichnung und das Datum der Abgabe.
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