Testverordnung: Unklare Vergütung ab 11. Oktober?
Mehr als sechs Monate lang hatten Bürger:innen hierzulande die Möglichkeit eines kostenlosen Bürgertests. Doch in rund vier Wochen ist Schluss. Zum 11. Oktober haben nur noch wenige Menschen Anspruch darauf, der Rest muss zahlen. Die gute Nachricht: Damit das Testangebot für die verbliebenen Anspruchsberechtigten nicht wegbricht, soll es ab 1. November zwei Euro mehr für testende Apotheken geben. Das Problem: Unklar ist, wie die Vergütung ab 11. Oktober aussieht, kritisieren ABDA und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und bemängeln eine Lücke im Entwurf zur neuen Testverordnung (TestV).
Das Honorar für Bürgertests ist und bleibt ein Streitthema. Nachdem Teststellen, darunter auch Apotheken, zu Beginn bis zu 18 Euro für Durchführung und Sachkosten erhalten haben, wurde die Vergütung im Sommer drastisch gekürzt. Nun wird wieder aufgestockt. Mit dem Ende der kostenlosen Tests für alle sollen Apotheken, die Anspruchsberechtigte wie Kinder und Jugendliche weiterhin testen, ab 1. November 13,50 Euro statt 11,50 Euro erhalten. Trotz der Aufstockung könnte das Testangebot sinken, befürchtet die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf der neuen TestV.
Doch damit nicht genug: Die Standesvertretung macht unter anderem außerdem darauf aufmerksam, dass es in ihren Augen noch eine entscheidende Unklarheit bei der geplanten neuen TestV gibt: „In § 12 Absatz 1 wird die Vergütung für die Testdurchführung ab dem 1. November 2021 auf zehn Euro erhöht. Da die bisherige Testverordnung aber mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft treten wird, entsteht hierdurch eine Lücke“, heißt es in der Stellungnahme. So gebe es für die 21 Tage zwischen dem Ende der alten und dem Inkrafttreten der neuen Testverordnung keine klare Regelung in puncto Honorar. Ab dem 11. Oktober sei die Vergütung folglich unklar. Um dies zu vermeiden, sieht die ABDA zwei Möglichkeiten: „Wir regen daher entweder eine Erhöhung direkt zum Inkrafttreten der neuen Testverordnung an, oder alternativ z.B. folgende Formulierung: ‚… beträgt für Leistungen bis zum 31. Oktober 2021 je Testung 8 Euro, ab dem 1. November 2021 je Testung 10 Euro.‘“
Zustimmung erhält die Standesvertretung in diesem Punkt von der Ärztevertretung. So moniert auch die KBV in ihrer Stellungnahme Folgendes: „Es ist eine Festlegung für die Vergütung für den Zeitraum vom 11. bis zum 31. Oktober 2021 erforderlich. Durch die Aufnahme einer Frist ab dem 1. November 2021 ist die Vergütung für den vorhergehenden Zeitraum nicht festgelegt.“ Anders als die ABDA schlägt die KBV für die Zwischenphase allerdings nur eine längere Beibehaltung des alten Testhonorars vor: „Die Vergütung sollte für diesen Zeitraum in Höhe von 8 Euro explizit ausgewiesen werden, damit es nicht innerhalb des monatlichen Abrechnungszeitraums zu einer Änderung der Vergütung kommt“, so die Forderung.
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