TestV: Keine Laientests für Bürgertests erlaubt
Die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) hält zum 1. Juli verschiedene Neuerungen bereit. Unter anderem werden Apotheken für überwachte Antigentests zur Eigenanwendung vergütet. Allerdings dürfen Laientests nicht für Bürgertests nach § 4a zum Einsatz kommen.
Asymptomatische Personen haben gemäß § 4a „Bürgertest“ TestV Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests. Der Anspruch ist an keine Voraussetzungen geknüpft und unabhängig von Herkunft oder Wohnsitz.
Geeignet sind eine Labordiagnostik mittels Antigen-Test, ein Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte – sogenannte PoC-Antigen-Tests – oder ein Antigen-Test zur Eigenanwendung, dessen Durchführung von einem Leistungserbringer vor Ort überwacht wird. Es dürfen für PoC- oder überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung nur Tests verwendet werden, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen, heißt es in der TestV. Eine entsprechende Liste hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht. Apotheken können für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigentests zur Eigenanwendung eine Pauschale in Höhe von 3,50 Euro je Test abrechnen.
In der Begründung zur TestV heißt es: „Antigentests zur Eigenanwendung kommen nicht im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a zum Einsatz. Der Anspruch auf Bürgertestung umfasst ausschließlich die Durchführung von PoC-Antigentests.“
Somit können Laientests nicht für Bürgertests, sondern nur für überwachte Antigentests zur Eigenanwendung eingesetzt werden, für die Apotheken eine Vergütung in Höhe von 5 Euro erhalten (§ 12 TestV). „Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Coronavirus-TestV gehören auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung, deren Durchführung von einem Leistungserbringer nach § 6 vor Ort überwacht wird, zur Diagnostik im Rahmen der Teststrategie. Im Rahmen der Bürgertestung gemäß § 4a TestV ist diese Art der Testung jedoch nicht zulässig“, bestätigt die ABDA. Überwachte Antigentests zur Eigenanwendung könnten zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise die Apotheke von einem/einer Arbeitgeber:in beauftragt werde, in einem Unternehmen Mitarbeitertests durchzuführen. In diesem Fall sind PoC-Antigentests zu verwenden, die für die Anwendung durch Laien zugelassen sind, teilt die Standesvertretung mit.
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