Erhöhen Teilzeitkräfte in der Apotheke ihre wöchentlichen Arbeitsstunden, bedeutet das auch ein höheres Gehalt. Doch was passiert mit individuellen Extras, die zusätzlich gezahlt werden? Auch Zulagen müssen beim Wechsel- von Teil-auf Vollzeit erhöht werden und das Gehaltsplus steigt.
PTA arbeiten im Mittelwert 30 Stunden pro Woche in der Apotheke. Vier von zehn Kolleg:innen stehen sogar weniger als 30 Stunden im HV oder sind in der Rezeptur tätig, wie eine aposcope-Befragung gezeigt hat. Denn viele Apothekenangestellte entscheiden sich für eine Teilzeitstelle. Möglich ist dies unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.
Mehr zum Wechsel von Voll- auf Teilzeit erfährst du hier.
Doch der Personalmangel in den Apotheken ist groß. Da wundert es nicht, dass sich viele Chef:innen eine Rückkehr in Vollzeit wünschen – auch wenn sie diese nicht verlangen dürfen. Entscheiden sich Angestellte dafür, steigt mit der höheren Stundenzahl nicht nur das Gehalt. Auch Zulagen wie Boni und Co. müssen bei der Aufstockung von Teil- auf Vollzeit mitunter angehoben werden.
Wechsel von Teil- auf Vollzeit: Auch Zulagen anpassen
Dass das PTA-Gehalt für einige Kolleg:innen gerade zum Überleben, aber nicht zum Leben reicht, ist bekannt. Einige Chef:innen sorgen jedoch für weitere finanzielle Anreize. So dürfen sich immerhin 10 Prozent der Kolleg:innen über Bonus-/Prämienzahlungen, Provisionen oder eine leistungsorientierte Vergütung freuen. Entsprechende Zulagen zum Gehalt müssen beim Wechsel von Teil- auf Vollzeit ebenfalls steigen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Was war passiert? Eine Angestellte in Teilzeit entschied sich, auf eine Vollzeitstelle zu wechseln und ihre Arbeitszeit zu verdoppeln. Dies zog folglich eine Verdoppelung ihres Gehaltes nach sich. Die monatliche Zulage von 250 Euro brutto, die zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde, um die Differenz zum früheren Arbeitgeber auszugleichen, wollte der Chef jedoch nicht erhöhen.
Als Zulagen gelten Sonderzahlungen, die Arbeitnehmenden aus unterschiedlichen Gründen gezahlt werden können, beispielsweise zur Würdigung ihrer Leistungen oder wegen besonderer Belastungen. Die Zahlung kann unter anderem im Arbeitsvertrag geregelt sein oder im Rahmen der betrieblichen Übung verpflichtend werden.
Zu Unrecht. Denn dabei handelt es sich in diesem Fall um einen festen Vergütungsbestandteil. Mit dem Wechsel von Teil- auf Vollzeit hätte somit auch die Zulage steigen – genau verdoppelt werden – müssen. „Seit der Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit hat die Klägerin Anspruch auf eine der Erhöhung des Umfangs ihrer Arbeitszeit quotal entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Vergütung. Zu dieser gehört auch die im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht festgehaltene, aber von den Parteien mündlich vereinbarte und von der Beklagten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlte Zulage“, so die Richter:innen.
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