Egal ob Nasenring, Zungenpiercing oder Oberarmtattoo: Körperschmuck ist bei vielen Menschen beliebt. Denn er ist Ausdruck der Individualität, heißt es von der Gewerkschaft IG Metall. Doch nicht jede/r ist beim Anblick begeistert. Aber sind Tattoos und Piercings für PTA in der Apotheke erlaubt oder dürfen Chef:innen ihr Veto einlegen?
„Generell gilt, dass es den Arbeitgeber nichts angeht, ob der Arbeitnehmer tätowiert ist oder nicht“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Immerhin ist Körperschmuck Privatsache. Hinzu kommt, dass das Recht auf freie Entfaltung im Grundgesetz verankert ist. Wird das Tattoo oder Piercing jedoch nicht durch Kleidung bedeckt und ist somit für andere sichtbar, wird es knifflig. Schließlich könnten sich Kolleg:innen oder auch Kund:innen daran stören, sodass der Körperschmuck im schlimmsten Fall betriebsschädigend sein könnte.
„Bei der Außendarstellung ist zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen der Arbeitnehmer genau abzugrenzen“, schreibt der DGB. Komplett verbieten können Arbeitgebende Tattoos und Piercings in der Apotheke nicht, sie können jedoch durch ihr Weisungsrecht das äußere Erscheinungsbild ihrer Mitarbeitenden festlegen und damit nicht nur eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreiben, sondern auch, dass Körperschmuck während der Arbeitszeit verdeckt beziehungsweise herausgenommen wird.
Tattoos und Piercings in der Apotheke mit Chef:innen absprechen
Bevor du dich also dafür entscheidest, solltest du im besten Fall Rücksprache mit dem/der Vorgesetzten halten und seine/ihre Meinung dazu abklopfen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Aber: „Wer mit einem Tattoo bei einem Arbeitgeber eingestellt worden ist, kann nicht nach ein paar Jahren aufgrund des Körperschmucks gekündigt werden“, stellt die IG Metall klar. Eine Ausnahme gilt, wenn gegen Betriebsrichtlinien verstoßen wird. Somit entscheidet also der/die Chef:in, ob er/sie Tattoos und Piercings in der Apotheke sehen möchte oder nicht.
Achtung: Auf das Motiv kommt es an. „Wenn das Tattoo Symbole aufweist, die gewaltverherrlichende, sexistische oder allgemein die Würde des Menschen verletzende Inhalte haben, kann eine Kündigung wirksam sein“, warnt der DGB. Rechtsradikale Inhalte können sogar zu einer Strafanzeige führen.
Hygiene geht vor
Zudem gilt der Grundsatz: „Alles was die Sicherheit oder Hygiene gefährdet, muss entfernt oder gesichert werden“, schreibt der DGB. Das bedeutet, selbst wenn der/die Chef:in damit einverstanden ist, dass PTA Tattoos und Piercings in der Apotheke tragen, müssen stets die Hygienevorschriften eingehalten werden. Ein Beispiel: Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege schreiben unter dem Punkt „Hygienische Händedesinfektion“ Folgendes vor: „Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z.B. keine
- Schmuckstücke,
- Ringe, einschließlich Eheringe,
- Armbanduhren,
- Piercings,
- künstlichen Fingernägel,
- sogenannten Freundschaftsbänder getragen werden.“
Tattoos dürften hierbei keine Rolle spielen, da sie sich direkt auf der Haut befinden.
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