Nur jede/r zweite Beschäftigte hat hierzulande Tarifbindung. Auch unter den Apothekenteams wird nicht überall nach Tarif bezahlt. Fest steht: Ein Großteil der PTA wünscht sich laut einer aposcope-Befragung einen einheitlichen Tarifvertrag, der bundesweit gilt. Doch ist ein Tarifvertrag für alle mehr als ein Wunschtraum?
In Sachen Tarifverhandlungen gibt es für Apothekenmitarbeitende noch immer nichts Neues zu vermelden, denn die Parteien – genau die Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) beziehungsweise die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein – haben bisher keine Einigung erzielen können. Bis dies der Fall ist, hat der alte, eigentlich bereits gekündigte Tarifvertrag weiterhin Bestand, damit Angestellte nicht in einen tariflosen Zustand verfallen.
Doch längst nicht jede/r Kolleg:in hat überhaupt Tarifbindung. Hinzu kommen Abweichungen in den Tarifbedingungen. Kein Wunder, dass der Wunsch nach einem Tarifvertrag für alle aufkommt. Doch ist das überhaupt möglich?
Tarifvertrag für alle: Was gilt?
Ja, stellt die Hans-Böckler-Stiftung klar. Denn es besteht die Möglichkeit einer sogenannten Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz. Diese hat eine Schutz- und eine Ordnungsfunktion. Sie kann vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) oder der obersten Arbeitsbehörde des Landes ausgesprochen werden und findet dann ausnahmslos für alle Beschäftigten einer Branche Anwendung, egal ob zuvor bereits Tarifbindung galt oder nicht. Der Tarifvertrag gilt somit für alle.
Voraussetzungen für eine AVE sind neben der Zustimmung von jeweils einem von drei Vertreter:innen der Parteien im Tarifausschuss ein gemeinsamer Antrag der Tarifparteien sowie das Vorliegen eines „öffentlichen Interesses“. Das ist laut der IG Metall zum Beispiel der Fall, „wenn der Tarifvertrag für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen ,überwiegende Bedeutung‘ erlangt hat.“
Übrigens: Fällt die Tarifabdeckung in einem Mitgliedsstaat unter 80 Prozent, müssen laut einer EU-Vorgabe entsprechende Maßnahmen zur Stärkung des Tarifsystems ergriffen werden, beispielsweise mittels AVE.
Tarifvertrag für alle: Wie lange besteht Allgemeinverbindlichkeit?
Endet der Tarifvertrag, endet auch die Allgemeinverbindlichkeit – allerdings erst, wenn eine neue Regelung getroffen wurde. Außerdem besteht sie fort, wenn zwar ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, so das BMAS. Das bedeutet, der Tarifvertrag für alle besteht trotzdem fort, auch ohne Mitgliedschaft in der Gewerkschaft sowie der jeweiligen Arbeitgeberorganisation.
Neben dem Tarifvertragsgesetz können auch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine AVE ermöglichen. Die AVE sei dabei ein wirksames Mittel, um Tarifflucht entgegenzuwirken, heißt es von der Hans-Böckler-Stiftung weiter.
Achtung: Ein Tarifvertrag für alle bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte Beschäftigte nicht zusätzlich von Sonderzahlungen oder Boni profitieren können, die von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden individuell vereinbart werden.
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