Tarifplus auch bei außertariflichem Gehalt?
Einigen sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung auf eine Tariferhöhung, ist die Freude bei Tarifbeschäftigten meist groß. Doch auch bei außertariflichem Gehalt kann ein Tarifplus weitergegeben werden. Es kommt jedoch darauf an, denn ein genereller Anspruch besteht nicht.
Für drei von vier PTA gilt in ihrer Anstellung Tarifbindung. Das bedeutet, dass arbeitsrechtliche Regelungen, die zwischen der Apothekengewerkschaft Adexa und dem jeweiligen Arbeitgeberverband ausgehandelt werden, für sie Gültigkeit besitzen. Das betrifft neben Arbeitszeiten, Urlaubsansprüchen und auch das Gehalt. Demnach müssen sich Chef:innen bei der Höhe an einer festen Gehaltstabelle für das jeweilige Tarifgebiet orientieren und mindestens die für die Berufserfahrung vorgeschriebene Summe auszahlen. Kommt es zu Tariferhöhungen, müssen diese entsprechend umgesetzt werden.
Doch was gilt, wenn keine Tarifbindung besteht? Können Angestellte mit außertariflichem Gehalt von einem Tarifplus profitieren und dieses sogar einfordern? Ein Urteil liefert die Antwort.
Wann für Angestellte auch ohne Tarifbindung generell Anspruch auf Tariflohn bestehen kann, erfährst du hier.
Der Fall
Was war passiert? Ein Angestellter erhielt von seinem Arbeitgeber auch ohne Tarifbindung jahrelang eine am Tarifvertrag orientierte Bezahlung beziehungsweise sogar eine höhere Summe. Auch ausgehandelte Tariferhöhungen wurden stets an die Mitarbeitenden weitergegeben. Doch auch wenn diese Praxis über einen längeren Zeitraum umgesetzt wurde, entsteht daraus nicht automatisch der Anspruch, auch künftig die volle Tariflohnerhöhung zu bekommen. Das entschieden die Richter:innen am Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Denn nachdem ein neuer Chef den Betrieb übernommen hatte, wurden Tariferhöhungen nur noch teilweise weitergegeben. Dagegen hatte sich ein Angestellter vor Gericht gewehrt und auf das Prinzip der betrieblichen Übung gepocht.
Tarifplus bei außertariflichem Gehalt: Kein Anspruch durch betriebliche Übung
Doch dies traf laut den Richter:innen nicht zu. Denn ihnen zufolge war nicht objektiv erkennbar, dass sich der Arbeitgeber dauerhaft rechtlich binden wollte. Die Voraussetzung für eine betriebliche Übung war demnach nicht gegeben. Stattdessen handelte es sich um eine freiwillige Maßnahme des Chefs, das Tarifplus auch an Beschäftigte mit außertariflichem Gehalt weiterzugeben. Denn eine entsprechende schriftliche Regelung dazu im Arbeitsvertrag gab es ebenfalls nicht.
„Gibt ein Arbeitgeber in der Vergangenheit einem außertariflich beschäftigten Angestellten die für die Branche vereinbarten Tariflohnerhöhungen in vollem Umfang auf sein gesamtes Gehalt weiter, hindert ihn kein Anspruch aus betrieblicher Übung daran, künftig Tariflohnerhöhungen nur noch auf den dem Tariflohn entsprechenden Teil des Gehalts weiterzugeben“, so das Fazit des Gerichts.
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