Die Gewerkschaft Deutscher Lokführer legt aktuell den Bahnverkehr lahm. Egal ob Fern- oder Regionalzug oder sogar die S-Bahn: Bundesweit geht schienentechnisch praktisch nichts. Pünktlich zur Arbeit anzutreten, ist damit fast unmöglich. Doch wird ein Bahnstreik beim Zuspätkommen in der Apotheke als Grund akzeptiert?
Der erneute Bahnstreik hält uns gerade alle auf Trab und sorgt für jede Menge Ärger. Denn vor allem für Pendler:innen ist nun Improvisieren angesagt. Die schlechte Nachricht direkt vorweg: Schaffst du es nicht rechtzeitig zu Dienstbeginn in die Apotheke, kannst du dich nicht auf den Bahnstreik berufen. Denn du trägst als Arbeitnehmer:in das Wegerisiko und bist selbst dafür verantwortlich, pünktlich zu kommen. „Anders ist dies nur, wenn die Verzögerung kurzfristig und unerwartet eintritt, so dass der/die Arbeitnehmer:in sich nicht auf die eintretenden Verzögerungen einstellen konnte“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Da der Bahnstreik in diesem Fall jedoch einen Tag vorher angekündigt wurde, handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis.
Statt zu spät in der Apotheke aufzuschlagen und dich auf den Bahnstreik zu berufen, solltest du dich frühzeitig um Alternativen bemühen. Kannst du beispielsweise mit dem Rad zur Arbeit fahren, dich von eine/r Nachbar:in mit dem Auto mitnehmen lassen oder bei einem/einer Freund:in übernachten? „Eine Grenze des Zumutbaren besteht bei streikbedingten Verzögerungen grundsätzlich nicht“, informiert der DGB. Das bedeutet, selbst zu Fuß zur Arbeit zu gehen oder die Nacht in einem nahegelegenen Hotel zu verbringen, um am nächsten Morgen pünktlich zu sein, sind mögliche Optionen. Und es kommt noch schlimmer: Entstehen dir dabei Mehrkosten, musst du diese selbst tragen. Der DGB rät daher dazu, möglichst frühzeitig mit dem/der Chef:in zu sprechen, um eventuell eine Alternative zu finden. Vielleicht lässt sich zum Beispiel deine Schicht mit einem/einer Kolleg:in tauschen, der/die nicht auf Bahn und Co. angewiesen ist. Oder du erledigst einige Aufgaben aus dem Backoffice ausnahmsweise von zu Hause aus.
Immerhin gibt es eine gute Nachricht: Musst du durch den Bahnstreik einen Umweg nehmen, um zur Arbeit zu kommen, bist du dafür trotzdem gesetzlich abgesichert, falls ein sogenannter Wegeunfall passiert. „Zwar ist nur der kürzeste Weg zur Arbeit tatsächlich versichert. Dies bezieht sich aber nicht auf den theoretisch kürzesten, sondern auf den nach Lage der Dinge und unter den gegebenen Umständen möglichen Weg. Somit ist auch der durch Streik verlängerte Anfahrtsweg versichert“, stellt der DGB klar.
Doch was passiert, wenn du trotz aller Bemühungen zu spät in der Apotheke erscheinst? Konsequenzen musst du bei einer einmaligen Verspätung in der Regel nicht fürchten, allerdings musst du die verpasste Zeit nacharbeiten. Außerdem erhältst du für die versäumte Zeit kein Geld, denn der/die Arbeitgeber:in ist nach §§ 275 und 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Leistungspflicht befreit.
Achtung: Bist zu zum wiederholten Mal spät dran, droht womöglich eine Abmahnung oder schlimmstenfalls die Kündigung.
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