Gelb und doch anders: Im Rahmen des Entlassmanagements werden auch Betäubungsmittel verordnet. Die Rezepte sind jedoch auf den ersten Blick kaum von „normalen“ BtM-Verordnungen zu unterscheiden, denn den Balken „Entlassmanagement“ tragen die Formulare nicht. Es gibt aber andere Besonderheiten bei BtM auf Entlassrezept.
Das Entlassrezept wird drei Jahre alt und noch immer läuft nicht alles reibungslos. Ein Grund ist die Pseudoarztnummer, die seit dem 1. Juli nicht mehr zulässig ist. Die Ziffernfolge „4444444“ plus dem zweistelligen Fachgruppencode an den letzten beiden Positionen diente als Übergangslösung bis alle Krankenhausärzte eine Krankenhausarztnummer erhalten haben. Laut Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) sollten inzwischen alle Krankenhausärzte eine Krankenhausarztnummer besitzen. Dennoch laufen in der Apotheke noch immer Verordnungen mit der Pseudoarztnummer auf. „Leider kann im Moment (u. a. aufgrund der Corona-Pandemie) nicht davon ausgegangen werden, dass die KHANR seit dem 1. Juli 2020 flächendeckend von allen Krankenhausärzten im Rahmen der Verordnung im Entlassmanagement angegeben wird“, teilte der GKV-Spitzenverband mit und bat darum, für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen zu verzichten, wenn die Pseudoarztnummer auf dem Rezept zu finden ist – auch auf BtM-Rezepten.
BtM auf Entlassrezept
BtM werden auch im Rahmen des Entlassmanagements auf den bekannten gelben dreiteiligen Formularen verordnet. Im Gegensatz zu den speziellen rosafarbenen Muster-16-Formularen tragen sie dementsprechend nicht den Balken „Entlassmanagement“ im Personalienfeld. Dass die Verordnung dennoch ein Entlassrezept ist, ist an der Ziffer „4“ an der letzten Stelle des Statusfeldes zu erkennen. Ein weiteres Indiz ist die neunstellige Betriebsstättennummer (BSNR), die mit einer „75“ beginnt.
Dazu heißt es in § 2 Nummer 5 Anlage 8 zum Rahmenvertrag: „Verordnungen nach § 1 Absatz 2 [Anm. d. Red.: BtM- und T-Rezepte] gelten nur dann als Entlassverordnungen im Sinne von § 39 Absatz 1a SGB V, wenn sie mit der Kennziffer ‚4‘ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekennzeichnet sind und die BSNR im Personalienfeld mit ‚75‘ beginnt. In der Codierleiste ist entsprechend den Bestimmungen der BtMVV oder AMVV keine Betriebsstättennummer auf dem Verordnungsblatt eingedruckt. Die Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V ist bei diesen Verordnungen nicht zulässig.“
Die BtM-Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind nur drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum gültig. Üblicherweise müssen BtM-Rezepte innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden.
Ausnahme wegen Corona: Aufgrund der Covid-19-Sonderregelungen, die bis längstens 31. März 2021 gültig sind, dürfen Entlassrezepte innerhalb von sechs Werktagen inklusive Ausstellungsdatum eingelöst werden.
Der Arzt darf BtM-Rezepte im Rahmen des Entlassmanagements nur in der kleinsten Packungsgröße verordnen. Auch hier gibt es aufgrund der Corona-Pandemie derzeit eine Sonderregelung – es darf bis zur Normgröße 3 rezeptiert werden.
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