Standortwechsel: Müssen PTA mit der Apotheke umziehen?
Ob ein auslaufender Pachtvertrag, eine zentralere Lage oder ähnliches – Es gibt verschiedene Gründe, die zu einem Standortwechsel der Apotheke führen können. Doch zieht der Betrieb um, stellt sich für Angestellte die Frage, ob sie verpflichtet sind, mitzukommen.
Neben einem zufriedenstellenden Gehalt, einem netten Team und einem/einer umgänglichen Chef:in ist der Arbeitsweg für viele Beschäftigte ein wichtiger Faktor bei der Jobentscheidung. Denn dieser sollte möglichst kurz sein, damit nicht zu viel der wertvollen Freizeit verloren geht. Doch was gilt, wenn die Apotheke den Standort wechselt oder wechseln muss und aus „um die Ecke“ plötzlich ein weiterer Weg wird? Müssen PTA mit der Apotheke umziehen?
Mit der Apotheke umziehen: Standortwechsel muss zumutbar sein
Generell gilt: Chef:innen können nicht nur festlegen, wann und wie gearbeitet wird, sondern auch über das Wo entscheiden. Somit sind auch die Anweisung zum Aushelfen in einer anderen Filiale oder sogar eine Versetzung dorthin grundsätzlich möglich. Stichwort Weisungsrecht. Wie immer gibt es aber Ausnahmen, beispielsweise wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Übrigens: Auch der Bundesrahmentarif schreibt in § 2 vor, dass die Haupt- und/oder Filialapotheke, in der Mitarbeitende eingesetzt werden, vertraglich festgelegt werden soll.
Entscheidend ist jedoch, dass die Interessen der Angestellten, beispielsweise deren familiäre Situation oder finanzielle Verpflichtungen, berücksichtigt werden und der Standortwechsel für sie zumutbar ist, wie aus verschiedenen Gerichtsurteilen hervorgeht. Grundlage bilden die Regelungen zur Billigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Auf die Entfernung kommt es an
Innerhalb eines Fünf-Kilometer-Umkreises müssen Angestellte bei einem Standortwechsel des Arbeitgebers in der Regel mitgehen und am neuen Standort weiterarbeiten. Denn dies fällt unter das zumutbare Ausmaß und ist Expert:innen zufolge mit dem Weisungsrecht gedeckt. Bei größeren Entfernungen kann es dagegen knifflig werden und die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag entscheidet. Genau die Frage, ob eine sogenannte Versetzungsklausel enthalten ist oder nicht.
Ist dies nicht der Fall und Angestellte weigern sich, mit der Apotheke umzuziehen, kann eine betriebsbedingte Änderungskündigung ins Spiel kommen. Diese können Chef:innen aussprechen, um den Arbeitsort anzupassen. Denn eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Standort ist aufgrund des Umzuges nicht mehr möglich, weil es die Betriebsstätte dort nicht mehr gibt. Beschäftigte können dann selbst entscheiden, ob sie dem zustimmen oder sich stattdessen eine andere Apotheke suchen.
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