Sprechstundenbedarf: Keine Dosierung, kein „Dj“
Die Dosierung ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Pflicht – doch wie immer gibt es Besonderheiten, beispielsweise im Rahmen des Sprechstundenbedarfs.
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist geregelt: „Die Verschreibung muss enthalten: […] die Dosierung.“ Die Vorgabe gilt sowohl für Kassen- als auch Privatrezepte – doch nicht in jedem Fall, denn es sind Ausnahmen festgelegt. Beispielsweise dann, wenn dem/der Patient:in ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat, beispielsweise mit dem Kürzel „Dj“.
Wird das verordnete Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person geliefert, darf die Dosierungsangabe ebenfalls fehlen – somit muss für Rx-Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden und entsprechend unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben werden, keine Dosierung angegeben werden.
Weil die Vorgabe in der AMVV nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, muss entsprechend bei OTC-Arzneimitteln keine Dosierung angegeben werden. Gleiches gilt für verschreibungspflichtige Medizinprodukte, denn sie unterliegen nicht der AMVV.
Für Rezepturen gilt im Rahmen des Sprechstundenbedarfs ebenfalls eine Ausnahme. Die Grundlage ist auch hier die AMVV. Demnach muss die Dosierung auf dem Rezept dokumentiert werden: „bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung.“ Letztere darf nur fehlen, wenn das Rezepturarzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.
Fehlt die Dosierung auf dem Rezept, dürfen Apotheken heilen. Wird die Angabe nicht ergänzt, droht eine Retaxation. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist nicht immer nötig. Grundlage ist auch hier die AMVV. Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“ Außerdem gilt: „Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“
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