Sprechstundenbedarf: Aut-idem-Kreuz verhindert Austausch
Im Rahmen des Sprechstundenbedarfs können Apotheken keine pharmazeutischen Bedenken geltend machen. Besteht die Praxis auf ein bestimmtes Präparat, kann ein Austausch nur durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert werden.
Für den Sprechstundenbedarf können Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die bei mehr als einem/einer Anspruchsberechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung Anwendung finden oder bei Notfällen und im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff für mehrere Anspruchsberechtige zur Verfügung stehen müssen, verordnet werden. Bestellt wird in der Regel quartalsweise. Der Umfang des Sprechstundenbedarfs muss den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle stehen. Andernfalls kann es in Ausnahmefällen zu Schadenersatzansprüchen kommen.
Bei der Abgabe müssen die Apotheken das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V im Blick haben. Der Rahmenvertrag sowie das Einsparziel bei Reimporten werden nicht berücksichtigt. Allerdings sind die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beachten.
Zudem sind Groß-, Klinik- und Bündelpackungen zu liefern. Ein Beispiel: Sind zwei Packungen zu 50 Stück verordnet, aber eine Großpackung zu 100 Stück im Handel, muss die preisgünstigere große Packung abgegeben werden.
Sprechstundenbedarf: Was gilt bei pharmazeutischen Bedenken?
Pharmazeutische Bedenken kommen immer dann zum Einsatz, wenn ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel oder eines der vier preisgünstigsten Präparate oder einen günstigen Import nicht möglich ist, weil dieser die Therapie gefährden könnte. Möglich ist dies unter anderem bei Arzneimitteln mit einer geringen therapeutischen Breite, bei besonderen Wirkstoffen und Erkrankungen oder auch bei kritischen Patientengruppen wie beispielsweise Kindern, Älteren oder Personen mit psychischen Erkrankungen. Aber auch ein Wechsel auf eine vergleichbare Darreichungsform kann die Therapietreue beeinflussen und unter Umständen die Resorption beeinflussen.
Können im Zuge der Beratung die Kundenbedenken nicht ausgeräumt werden und ist die Therapie durch den Austausch in Gefahr, können pharmazeutische Bedenken angewendet werden – aber nicht im Rahmen des Sprechstundenbedarfs. Sie können einen Austausch auf Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht verhindern. Die Apotheke hat keine Möglichkeit, Wünschen der Praxis nachzukommen. Dies kann nur die verschreibende Person durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes.
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