Sonderzahlung darf nicht entfallen
Mit dem Novembergehalt geht in der Regel die jährliche Sonderzahlung auf dem Konto der Angestellten ein. Denn einfach ganz absagen dürfen Chef:innen die Finanzspritze nicht. Allerdings darf gekürzt werden, aber nur nach Ankündigung.
„Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes“, heißt es in § 18 Bundesrahmentarifvertrag. Anspruch auf die Finanzspritze besteht bei Tarifbindung oder wenn der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Allerdings muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. „Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit erhalten Mitarbeitende die Sonderzahlung rückwirkend, sobald die sechs Monate erreicht sind“, informiert die Adexa.
Sonderzahlung darf nicht gestrichen werden
Einfach so streichen dürfen Chef:innen die Sonderzahlung nicht. Möglich ist jedoch eine Kürzung um bis zu 50 Prozent. Aber nur dann, wenn dies betriebswirtschaftlich nötig ist. Das ist aber auch nicht einfach so möglich. Chef:innen müssen nachweisen, dass eine Kürzung aus betriebswirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Und das auch nicht erst auf den letzten Drücker, sondern vier Wochen vor Fälligkeit der Zahlung. Grundlage ist auch hier der Bundesrahmentarifvertrag. „Der Apothekeninhaber ist für jedes Jahr berechtigt, die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt.“
Zwar können Chef:innen festlegen, wann und wie die Auszahlung erfolgt, wichtig ist jedoch, dass die Summe spätestens mit dem Novembergehalt auf dem Konto der Angestellten ist.
Und bei Kündigung?
Auch im Falle einer Kündigung wird die Sonderzahlung fällig. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat wird ein Anteil von 1/12 der jährlichen Finanzspritze ausgezahlt. Besondere Regelungen gelten bei der Sonderzahlung, die aus wirtschaftlichen Gründen gekürzt wurde. Wird innerhalb der ersten sechs Monate nach der Auszahlung betriebsbedingt gekündigt, muss der/die Arbeitgeber:in die einbehaltene Summe nachzahlen.
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