Smalltalk oder ignorieren: Wenn PTA in der Freizeit auf den/die Chef:in treffen
Hand auf´s Herz: Den/die Chef:in auch noch im Privatleben zu sehen, muss nicht unbedingt sein. Schließlich reicht es ja, dass du den Großteil deiner Woche ohnehin in der Apotheke verbringst. Läuft dir die Apothekenleitung trotzdem zufällig in deiner Freizeit über den Weg, kommst du um etwas Smalltalk wohl meist nicht herum. Denn ignorieren darfst du den/die Chef:in nicht, oder? Achtung, Spoiler: Es wird kurios. Denn zum Grüßen bist du nicht verpflichtet.
Egal ob auf dem Land oder in der Stadt: Früher oder später ist es meist so weit und du triffst zufällig in deiner Freizeit auf den/die Chef:in. Je nachdem, wie (gut) das Verhältnis zwischen euch ist, stellt sich dabei die Frage, wie du dich am besten verhältst. Während ein kurzes Gespräch für einige kein Problem ist, würden sich andere am liebsten hinter der nächsten Ecke verstecken. Auch wenn Ignorieren dem/der Chef:in gegenüber natürlich nicht die feine Art ist, kann dir daraus im Nachhinein offenbar kein Strick gedreht werden. Denn wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln schon vor Jahren gezeigt hat: Du musst den/die Arbeitgeber:in nicht einmal (zurück)grüßen.
Gruß von dem/der Chef:in ignorieren ist kein Kündigungsgrund
Demnach hatte ein Angestellter seinem Vorgesetzten nach einem Personalgespräch mehrfach in Gegenwart von Dritten den Gruß verweigert. Der Chef betrachtete dies als Missachtung beziehungsweise als grobe Beleidigung und sah daran hinreichende Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung. Die Richter:innen waren jedoch anderer Meinung und erklärten die Kündigung für unzulässig.
Der Grund: Das Nicht-Grüßen sei vielmehr ein Ausdruck einer kurzzeitigen Verstimmung nach einem unerfreulichen Personalgespräch gewesen. Folglich handelte es sich nicht um eine grobe Beleidigung, wie vom Arbeitgeber vorgebracht. „Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken.“ Betrachte der Arbeitgeber dies als Problem, hätte er den Angestellten in einem weiteren Personalgespräch zur Wahrung der üblichen Umgangsformen ermahnen sollen, anstatt eine Kündigung auszusprechen.
Das Ignorieren des/der Chef:in beziehungsweise zumindest von dessen/deren Gruß ist demnach kein Kündigungsgrund.
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