Schweigepflicht: PTA zum „Dichthalten“ verpflichtet?
Was in der Apotheke passiert, bleibt in der Apotheke: PTA und andere Kolleg:innen haben im Umgang mit Kund:innen Tag für Tag mit sensiblen Themen zu tun. Verschwiegenheit ist also das A und O. Doch wann gibt es Ausnahmen von der Schweigepflicht und was gilt bei Verstoß?
In der Apotheke wird Diskretion großgeschrieben. Immerhin vertrauen Kund:innen dir und den Kolleg:innen auch heikle Informationen an und müssen daher sicher sein, dass diese die Apotheke nicht verlassen. Es gilt also Schweigepflicht. Wird sich nicht daran gehalten, drohen Konsequenzen. So regelt § 203 Strafgesetzbuch (StGB) Folgendes: „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, […] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das Ausplaudern von Kundeninformationen oder Apothekengeheimnissen ist also ein No-Go. „Apothekenangestellten steht natürlich frei, im Zuge ihrer Arbeit eine Medikation unter Kollegen zu diskutieren und bei Ärzten Rücksprache zu halten“, betont die Apothekengewerkschaft Adexa. Es gibt jedoch Grenzen. Im Pausenraum nur zum Spaß über ein/e Kund:in, dessen/deren Behandlung oder sogar die persönlichen Lebensumstände zu sprechen, überschreitet bereits Grenzen.
Schweigepflicht gilt auch im Privatleben
Im Privatleben hat das Apothekengeschehen erst recht nichts zu suchen, und zwar weder gegenüber Freund:innen noch gegenüber der Familie. Und selbstredend darf auch mit Kund:innen nicht über die Belange anderer Patient:innen gesprochen werden. Das Besondere: Dies gilt sogar bei Eheleuten. „Auch im Verhältnis zu Familienangehörigen unterliegen Apothekenangestellte der Schweigepflicht“, mahnt die Adexa. Erkundigt sich beispielsweise ein Ehemann, welche Medikamente seine Frau sich besorgt hat, ist Stillschweigen geboten.
Von der Schweigepflicht entbunden werden können Apothekenmitarbeiter:innen nur, wenn gemäß StGB ein sogenannter rechtfertigender Notstand vorliegt, und zwar selbst gegenüber der Polizei. „Das könnte der Fall sein, wenn Apothekenangestellten zu Ohren kommt, dass Kunden eine Straftat planen. Eine andere denkbare Situation wäre, dass Patienten aus Versehen ein falsches Arzneimittel erhalten haben und etwa aufgrund von Privatrezepten keine Adresse bekannt ist“, so die Adexa. Auch bei einem medizinischen Notfall kann es wichtig sein, dem/der Behandelnden Auskunft über die jeweilige Medikation zu liefern.
Neben Kundeninformationen sollten auch Betriebsinterna die Apotheke nicht verlassen. „Das sind alle nicht veröffentlichten, sprich nicht frei zugänglichen Informationen über Apotheken: Welche Rabatte gewähren Großhändler oder pharmazeutische Hersteller? Wie viele Kunden werden pro Tag bedient? Wie hoch ist der Umsatz oder der Gewinn?“ Und auch bei Gesprächen über das Gehalt kann Vorsicht geboten sein.
Tipp: Welche genauen Vorgaben bei Betriebsgeheimnissen gelten, ist im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) geregelt.
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