Schwanger mit befristetem Vertrag: Was gilt?
Knapp jede zweite Neueinstellung beinhaltet laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund eine Befristung. Vor allem jüngere Angestellte sind davon betroffen, aber auch Frauen. Doch was gilt, wenn du bei einem befristeten Vertrag schwanger wirst?
Während der Schwangerschaft besteht für werdende Mütter ein besonderer Kündigungsschutz. Der/die Chef:in kann dich also nicht einfach entlassen, wenn er/sie erfährt, dass du schwanger bist. So weit, so bekannt. Eine Kündigung ist demnach nur möglich, wenn triftige Gründe dafürsprechen, beispielsweise weil Angestellte Geld aus der Kasse entwendet haben oder im Rahmen der Arbeit straffällig geworden sind. In diesen Fällen kann die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz dem Beenden des Arbeitsverhältnisses trotz Schwangerschaft zustimmen.
Übrigens: Auch in der Elternzeit ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich – im Gegensatz zur Änderungskündigung.
Doch was gilt, wenn du bei einem befristeten Vertrag schwanger wirst? Verlängert sich dieser dann automatisch? Nein. „Ist ein Arbeitsvertrag kalendermäßig befristet, so endet das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Dieses gilt grundsätzlich auch für werdende Mütter, die einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben“, stellt das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen klar.
Kündigungsschutz auch für Schwangere mit befristetem Vertrag
In puncto Kündigungsschutz gilt dagegen dasselbe wie für Vollzeitkräfte. Vor dem offiziellen Vertragsende darf befristet angestellten Schwangeren also nicht einfach gekündigt werden, wenn der/die Chef:in davon erfährt. Hinzu kommt: Wirst du mit einem befristeten Vertrag schwanger, darf der/die Vorgesetzte dies nicht als Grund nehmen, dir eine anstehende Vertragsverlängerung oder gar die Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag zu verweigern.
Achtung: Andersherum besteht auch keine Pflicht für Arbeitgebende, den befristeten Vertrag zu verlängern oder umzuwandeln, nur weil du schwanger bist.
Solange die Befristung besteht, greifen ebenfalls die Regelungen des Mutterschutzes und des Gesundheitsschutzes für Mutter und Kind. Das bedeutet, es gilt spätestens sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot.
Wer bei befristetem Vertrag schwanger wird, muss sich trotzdem drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Andernfalls kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Tilidin und Methylphenidat: Angestellte soll BtM aus Apotheke abgezweigt haben
Insgesamt 14 Mal soll sich eine Angestellte in einer Apotheke in Barmstedt bei Elmshorn widerrechtlich Betäubungsmittel (BtM) verschafft haben, und …
Notfallreform: Die zweite Offizin kommt
Das Kabinett hat die Notfallreform beschlossen. Mit Folgen für die Apotheken: Die sind nicht nur Teil der Notfallversorgung in den …
Auch Kinder beteiligt: Gemeinschaftsdiebstahl in Apotheke
Diebstähle bleiben auch Apothekenteams meist nicht erspart. So gab es in einer Apotheke in Wiesbaden kürzlich einen gemeinschaftlichen Diebstahl, wie …