Änderungskündigung in Elternzeit zulässig?
„Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen“, heißt es in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Anders verhält es sich bei einer Änderungskündigung – diese ist auch während der Elternzeit zulässig, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat.
Mütter und Väter haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das Kind selbst betreuen, und zwar maximal drei Jahre, die je nach Bedarf in drei Abschnitte eingeteilt werden können. Arbeitgebende können während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen – zumindest nicht verhaltensbedingt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung sieht die Sache anders aus, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat und die Kündigung für eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt.
Was war passiert? Eine Arbeitnehmerin wurde während der Elternzeit betriebsbedingt per Änderungskündigung von der Arbeitgeberin gekündigt – ohne neue Bedingungen wäre der Arbeitsplatz weggefallen. Die Arbeitgeberin hatte sich für die Änderungskündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes eingeholt. Doch die Angestellte wehrte sich und lehnte das Angebot der Änderungskündigung ab.
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses inklusive eines neuen Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Arbeitsbedingungen.
Die Sache landete vor Gericht. Das Arbeitsgericht Potsdam wies die Klage ab. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht bestätigt. Die Begründung: Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Da die Angestellte das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet. Eine Revision ist nicht zugelassen.
Mehr aus dieser Kategorie
Was ist los bei ACC Kindersaft und IbuHexal?
Lieferengpässe bestimmen den Alltag in den Apotheken – im Durchschnitt wenden die Kolleg:innen insgesamt 11 Stunden pro Woche für die …
Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter: Was gilt?
Zu den Medizinprodukten aus der Apotheke gehören unter anderem Harn- und Blutzuckerteststreifen und Verbandstoffe, aber auch ein Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter. …
Dos and Don´ts bei schwerhörigen Kund:innen
In der Apotheke ist gute Kommunikation das A und O. Denn Missverständnisse können gefährlich werden. Stichwort Über- oder Unterdosierung. Doch …