Schwanger in Elternzeit: Worauf musst du achten?
Die Elternzeit gehört nach der Geburt des Nachwuchses für viele Mütter und Väter dazu. Anspruch besteht darauf für bis zu drei Jahre. Währenddessen wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt des Kindes gezahlt. Doch was gilt, wenn Frauen während der Elternzeit erneut schwanger werden?
„Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt“, informiert das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Es besteht jedoch die Möglichkeit, „die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können.“ Denn auch mit der Geburt des zweiten Kindes stehen erwerbstätigen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Mutterschutzfristen zu, in denen sie von der Arbeit freigestellt sind, aber Mutterschaftsgeld erhalten.
Tipp: Arbeitgebende müssen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nicht zustimmen, sie müssen aber darüber frühzeitig informiert werden.
Schwanger in Elternzeit: Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Dazu ein Beispiel: Hast du eine Elternzeit von zwei Jahren vereinbart, wirst währenddessen schwanger und fällt der Geburtstermin für das zweite Kind auf den 20. Monat der Elternzeit, kannst du dich dafür entscheiden, diese bereits nach 18,5 Monaten enden zu lassen, um in den Mutterschutz überzugehen. Währenddessen erhältst du gemäß § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Mutterschaftsgeld. Wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt, bemisst sich am durchschnittlichen Tagesgehalt der letzten drei Kalendermonate, wobei gesetzliche Abzüge hinzukommen. Pro Tag sind maximal 13 Euro, also 390 Euro pro Monat, möglich. Wurden vor dem Mutterschutz mehr als 13 Euro täglich verdient, muss der/die Arbeitgeber:in den Rest als Zuschuss zahlen, sodass du auf dein reguläres Gehalt kommst.
Und das gilt auch, wenn du nach der Elternzeit direkt wieder in den Mutterschutz gehst, anstatt an den Arbeitsplatz zurückzukehren. „Es kommt nicht darauf an, ob Sie nach Beendigung der Elternzeit nochmals tatsächlich gearbeitet haben. Die Höhe des Arbeitgeber-Zuschusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeits-Entgelt, das Sie nach der Elternzeit bekommen hätten ohne den Mutterschutz“, so das Familienportal. Eine konkrete Frist für das vorzeitige Beenden der Elternzeit gibt es nicht, sodass dies auch noch während des Mutterschutzes, allerdings nicht rückwirkend erfolgen kann.
Achtung: Wird die Elternzeit nicht vorzeitig beendet, besteht für die Mutterschutzfrist lediglich Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, ohne Arbeitgeberzuschuss.
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