Schwanger im HV: Was gilt bei Arzttermin und Tariferhöhung?
Im Laufe der Schwangerschaft fallen verschiedene Vorsorgeuntersuchungen an. Einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu ergattern, ist mitunter schwer. Doch was gilt in puncto Arbeitszeit? Müssen Schwangere Minusstunden in Kauf nehmen, wenn der Vorsorgetermin in die Arbeitszeit fällt?
Alle vier Wochen steht in der Schwangerschaft in der Regel eine Vorsorgeuntersuchung an. Ab der 32. Woche wird die Taktung erhöht und alle zwei Wochen ein Termin vereinbart. Bei jeder Untersuchung stehen Gewichtsdoku und Blutdruckkontrolle auf der Agenda. Außerdem werden weitere Untersuchungen wie erster Ultraschall in der neunten bis zwölften Schwangerschaftswoche (SSW), DNA-Bluttest ab der 10 SSW, Antikörper-Suchtest und oraler Glukosetoleranztest in der 24. bis 27. SSW sowie dritter Ultraschall in SSW 29 bis 32. Ab der 32. SSW stehen CTG (Kardiotokogramm), Blutuntersuchungen und Abstrich auf B-Streptokokken auf dem Terminplan. Fest steht: Nicht immer ist ein Termin innerhalb der Arbeitszeit möglich.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt den Freistellungsanspruch, das Entgelt und die verpasste Arbeitszeit. In § 7 heißt es: „Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.“
Demnach bleibt der Gehaltsanspruch für die Zeit bestehen und es fallen auch keine Minusstunden an, auch ein Nacharbeiten steht nicht zur Debatte.
Eine Sache gibt es jedoch zu beachten: Schwangere sind dazu angehalten, die Termine für die Vorsorgeuntersuchungen möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist es jedoch nicht möglich und kann ein Termin nur innerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden, müssen Arbeitgebende die werdende Mutter freistellen und die Zeit vergüten.
Generell (wenn keine Schwangerschaft vorliegt) gilt für den Arzttermin während der Arbeitszeit:
Müssen Angestellte während der Arbeitszeit zum/zur Ärzt:in und liegt keine akute Erkrankung vor, sind laut Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) folgende Punkte wichtig:
- Der Arztbesuch muss medizinisch notwendig sein.
- Angestellte müssen versuchen, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen.
- Kann die Praxis keinen Termin außerhalb der Dienstzeit des/der Arbeitnehmer:in vergeben, sollten sich die Betroffenen eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen.
- Der Arztbesuch muss sich auf die notwendige Zeit beschränken und darf nicht für private Erledigungen ausgeweitet werden – es muss der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Praxis gewählt werden: „Dies bedeutet, dass der Aufenthalt in der Arztpraxis, ggf. auch mit der entsprechenden Wartezeit, und die übliche Wegezeit zum und vom Arzt an den Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind“, schreibt die Techniker Krankenkasse.
- Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können besondere Regelungen enthalten, so kann verankert sein, dass Arztbesuche während der Arbeitszeit nicht vergütet werden.
Ohnehin dürfen Schwangeren keine finanziellen Nachteile entstehen. Das gilt auch im Falle einer Tariferhöhung. „Verdiensterhöhungen, zum Beispiel durch Tarifabschlüsse, müssen auf jeden Fall weiter gegeben werden. Unverschuldete Verdienstkürzungen hingegen, zum Beispiel durch Kurzarbeit, bleiben unberücksichtigt“, informiert ver.di. Und auch ein generelles oder individuelles Beschäftigungsverbot, darf keine finanziellen Nachteile für die Schwangere zur Folge haben. „Das heißt, der Arbeitgeber muss das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft, einschließlich Schicht-und Überstundenzuschläge, weiter bezahlen“, so ver.di.
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