Salbutamol-Mehrkosten: Keine Übernahme bei Primärkassen
Seit dem 1. November übernehmen die Ersatzkassen die Mehrkosten bei Salbutamol-Spray im Falle eines Lieferengpasses – auch wenn kein Rabattvertrag vorliegt. Für Primärkassen wie beispielsweise die AOK gilt die Mehrkostenübernahme nicht.
Seit November besteht bei keiner Ersatzkasse ein Rabattvertrag für Salbutamol-haltige Dosieraerosole. Somit müssen im Falle eines Lieferengpasses die Versicherten die Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen, wenn nicht unterhalb des Festbetrags versorgt werden kann. Doch die Ersatzkassen – Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK – haben eine Ausnahmeregelung getroffen.
„Ab dem 1. November 2025 übernehmen die Ersatzkassen bundesweit für die Dauer des Lieferengpasses Salbutamol-haltiger Dosieraerosole die Mehrkosten, sofern eine Versorgung mit einem Arzneimittel, dessen Apothekenverkaufspreis oberhalb des Festbetrags liegt, notwendig ist. Apotheken können die Mehrkosten in diesem Fall direkt mit der jeweiligen Ersatzkasse abrechnen.“
Das heißt: Der komplette Apothekenverkaufspreis inklusive Mehrkosten kann mit der jeweiligen Ersatzkasse abgerechnet werden.
Achtung, die Mehrkostenübernahme gilt nicht für Primärkassen – AOK, BKK, IKK, Knappschaft und SVLFG.
Kein Rabattvertrag: Was gilt beim Austausch?
Der Rahmenvertrag liefert die Antwort. Liegt kein Rabattvertrag vor, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Wahl. Sind die vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht lieferbar, wird entsprechend der vom Rahmenvertrag geforderten Abgaberangfolge nach dem nächstpreisgünstigen Arzneimittel gesucht. Das geschieht Preisstufe um Preisstufe aufwärts, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist. Diese Abgaberangfolge gilt auch im Falle eines Lieferengpasses. Höherpreisig darf demnach nur versorgt werden, wenn alle Dosieraerosole unter dem Festbetrag nicht lieferbar sind. Dann darf das nächst verfügbare Salbutamol-Spray über dem Festbetrag abgegeben und abgerechnet werden.
Dazu heißt es in 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.“
Das abzugebende Arzneimittel gilt als nicht verfügbar, wenn es in einer angemessenen Frist nicht beschafft werden kann. Dies muss die Apotheke dokumentieren – es genügt ein Defektbeleg, wenn Apotheken von nur einem Großhandel beliefert werden – sonst sind es zwei Defektbelege. Und zwar für jedes nicht verfügbare Arzneimittel. Somit könnten mehrere Defektbelege dokumentiert werden müssen.
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