Salbengrundlage: Austausch ohne Rücksprache
Nicht immer sind Salbengrundlage und Wirkstoffe kompatibel. Muss die Grundlage ausgetauscht werden, ist nicht in jedem Fall eine Arztrücksprache nötig.
Wird in der Apotheke eine Individualrezeptur hergestellt, muss diese auf Plausibilität geprüft werden. So fordert es § 7 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Denn nicht jede von der Praxis verordnete Rezeptur macht Sinn. Beispielsweise können Wirkstoffe und Salbengrundlage nicht kompatibel und eine Kation-Anion-Wechselwirkung möglich sein.
Kationische und anionische Wirk- und Hilfsstoffe dürfen nicht gemeinsam in wässrigen Grundlagen verarbeitet werden. Anionische Hilfsstoffe sind beispielsweise die Emulgatoren Natriumcetylstearylsulfat, Natriumlaurylsulfat sowie Natrium- und Kaliumstearat und die Konservierungsstoffe Sorbinsäure und Kaliumsorbat. Beispiele für kationische Wirkstoffe sind Clotrimazol (pH <5), Miconazolnitrat, Gentamycinsulfat, Lidocain-HCL, Silbernitrat und Diltiazem-HCL.
Kationische Wirkstoffe sollten in nichtionischen Grundlagen verarbeitet werden. Zu den nichtionischen Salbengrundlagen gehören unter anderem hydrophobe Salben (Vaseline, einfache Augensalbe), Oleogele (Hydrophobes Basisgel), wasseraufnehmende Salben (Wollwachsalkoholsalbe), lipophile Cremes (weiche Salbe, wasserhaltige Wollwachsalkoholsalbe), amphiphile Cremes (Basiscreme) sowie hydrophile Cremes (Nichtionische Hydrophile Creme).
Die Salbengrundlage kann auch ohne Arztrücksprache ausgetauscht werden. Möglich macht dies § 7 Absatz 1 ApBetrO. Darin heißt es: „Andere als die in der Verschreibung genannten Ausgangsstoffe dürfen ohne Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgangsstoffe, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können.“
Der Austausch kann auch erforderlich sein, wenn ein Kosmetikum als Salbengrundlage verordnet ist, für die es kein Analysezertifikat gibt. Denn: „Als Rezepturgrundlage kommen in Frage apothekenpflichtige Arzneimittel oder nicht apothekenpflichtige Rezepturgrundlagen wie Nichtarzneimittel/Kosmetika/Medizinprodukte, wenn die jeweiligen Hersteller dafür ein valides Prüfzertifikat und eine Methode zur Prüfung der Identität zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine Verwendung als Ausgangstoff zur Arzneimittelherstellung nicht möglich“, informiert die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Die entsprechenden Vorgaben sind in der ApBetrO verankert.
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