Leere Zeile statt Ziffernfolge: Wird in der Apotheke ein Rezept für einen Säugling vorgelegt, kann mitunter die Versichertennummer fehlen. Dürfen Apotheken die Verordnung dennoch zulasten der Kassen beliefern und abrechnen?
Babys sind mit der Geburt nicht automatisch krankenversichert. Die Versichertenkarte wird also nicht automatisch zugestellt. Die Kosten für die ersten Untersuchungen werden auf die Entbindungskosten angerechnet. Die frischgebackenen Eltern sollten die Krankenkasse also so früh wie möglich informieren und für das Neugeborene eine Mitgliedschaft beantragen. Fest steht: Versichert ist nur, wer auch bei der Kasse gemeldet ist. Bis eine Versichertenkarte und -nummer vergeben und ausgestellt wird, können in der Regel bis zu zwei Wochen vergehen.
Wo wird das Kind versichert? Hierbei ist entscheidend, wie die Eltern krankenversichert sind. Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, wird der Säugling – einer Meldung bei der Krankenkasse vorausgesetzt – im Rahmen der Familienversicherung bei der Krankenkasse eines Elternteils mitversichert. Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere Elternteil privat versichert, wird das Neugeborene so versichert, wie der Elternteil mit dem höheren Einkommen. Sind beide Elternteile privat versichert, wird auch das Kind privat versichert.
So viel vorweg. Zurück in die Apotheke. Wird in der Apotheke ein Rezept für ein Neugeborenes ohne Versichertennummer vorgelegt, lohnt ein Anruf bei der Kasse. So kann geklärt werden, ob das Kind bereits aktenkundig ist. Ist dies der Fall, kann die Apotheke die Versichertennummer ergänzen und das Rezept beliefern.
Laut Deutschem Apothekenportal (DAP) führt eine fehlende Versichertennummer nicht zur Zurückweisung der Verordnung. Grundlage ist § 6 Rahmenvertrag. Demnach verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch bei unbedeutenden Formfehlern nicht, wenn: „über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGBV sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor.“
Stichwort Ersatzverfahren: Ärzt:innen dürfen Neugeborene und Säuglinge für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten im Rahmen des Ersatzverfahrens behandeln. Auch im Notfall oder bei einem Hausbesuch sind Behandlungen im Ersatzverfahren möglich. Hat der/die Patient:in beispielsweise keine Versichertenkarte oder funktioniert das Kartenlesegerät nicht, genügt es, anstelle der Versichertennummer Name, Vorname und Geburtsdatum des/der Patient:in anzugeben. „Wenn auf einem Rezept keine Versichertennummer aufgedruckt ist, greift das Ersatzverfahren. Dann sind Name, Vorname und Geburtsdatum erforderlich, damit die Verordnung als ordnungsgemäß ausgestellt gilt“, teilt ein Sprecher der Barmer mit.
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