50 Euro statt 44 Euro: Zum neuen Jahr wurde die monatliche Obergrenze der steuerfreien Sachbezüge angehoben. Arbeitgebende können ihren Angestellten bis zur Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro Zusatzleistungen beispielsweise in Form von Gutscheinen, betrieblicher Krankenversicherung oder Fahrttickets gewähren.
Sachbezüge bieten Arbeitgebenden die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden eine Wertschätzung entgegenzubringen. Sachbezüge stehen den Angestellten nicht monetär – also in Geld –, sondern als geldwerter Vorteil zur Verfügung. Außerdem ist es wichtig, dass Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und auch keine Lohnkürzung zur Folge haben.
Gemäß § 8 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Allerdings handelt es sich bei einigen zweckgebundenen Gutscheinen wie Gutscheinkarten, Gutscheincodes oder Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) laut § 8 EStG trotzdem um Sachbezüge. Vorausgesetzt, die Gutscheine oder Geldkarten können ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
Bislang waren Sachbezüge bis zu einer Grenze von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit dem 1. Januar 2022 liegt die Obergrenze bei 50 Euro. Außerdem sind seit dem Jahreswechsel nur noch drei Arten von Gutscheinkarten als Sachbezug zulässig:
- begrenztes Netzwerk – lokale Geschäfte sowie City Cards
- begrenzte Warenauswahl – für nur eine Produktkategorie
- bestimmter steuerlicher oder sozialer Zweck – Essensgutscheine.
Arbeitgebende haben noch bis Ende März 2022 Zeit, ihren Angestellten einen Corona-Bonus zu zahlen. Dieser ist bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Die Prämie muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden und kann auch in Teilsummen auf dem Konto der Mitarbeitenden eingehen. Arbeitgebende haben außerdem die Möglichkeit, den Corona-Bonus nicht als Geldleistung, sondern in Form von Sachleistungen an die Angestellten auszuzahlen. Zudem ist auch eine Aufsplittung in Geld- und Sachleistungen bis zum maximalen Freibetrag von 1.500 Euro möglich. Wie hoch der Bonus ausfällt, obliegt den Arbeitgeber:innen.
Arbeitgeber:innen, die ihren Mitarbeitenden den Corona-Bonus nicht in der maximal möglichen Höhe gezahlt haben, können noch bis Ende März 2022 eine weitere Zahlung mit dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vornehmen.
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