Hashwert und/oder Einzelbeträge? Die Abrechnung von Rezepturen läuft über den Hashwert. Die 40-stellige Zahl ist Pflicht. Dafür dürfen die Einzelbeträge entfallen.
Seit dem 1. Juli 2022 sind der Hashwert und die Z-Datenlieferung für alle Rezepturen verpflichtend. Der Hashwert wird in die zweite und dritte Taxzeile gedruckt. So wird das Papierrezept mit den zusätzlich elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft. In die erste Taxzeile kommen die Sonder-PZN und die Gesamttaxe.
Bislang mussten Apotheken bei der Abrechnung einer Rezeptur die Einzelbeträge – Bestandteile, Packmittel, Zuschläge und Co. – auf der Vorderseite der Verordnung dokumentieren. Doch damit ist Schluss – der Hashwert genügt, denn dieser enthält alle nötigen Informationen.
Bei Hashwert keine Einzelbeträge
Grundlage ist der Rahmenvertrag, konkret § 22 Satz 3. Demnach kann bei Papierrezepten auf die Angaben nach § 9 Nummer 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) „bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises“ verzichtet werden, wenn die Angaben im elektronischen Zusatzdatensatz geliefert und durch den Hashwert eindeutig zugeordnet werden können.
„Somit kann zukünftig die Angabe der Einzelbeträge bei Rezepturen auf dem Rezept entfallen“, informierte schon im Sommer 2022 der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt.
In der Technischen Anlage 1 ist unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ der Hashwert geregelt. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: PZN (10-stellig): Stellen 1–10, Faktor (3-stellig): Stellen 11–13, Taxe (7-stellig): Stellen 14–20, PZN (10-stellig): Stellen 21–30, Faktor (3-stellig): Stellen 31–33, Taxe (7-stellig): Stellen 34–40.
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