Rezeptur-Retax: AOK Plus gibt Einspruch statt
Das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Rezeptur-Retax hat für Klarheit gesorgt. Apotheken können die kleinste benötigte Packung komplett abrechnen. Die Kassen erkennen das Urteil an und haben angekündigt, die Abrechnungen zu prüfen. Die AOK Plus hat bereits den Einspruch einer Apotheke anerkannt.
Der für das zweite Quartal 2025 eingelegte Einspruch zu Absetzung von Rezepturen wurde von der AOK Plus anerkannt. Die Beanstandungen wurden geprüft und zurückgenommen, heißt es von der Kasse, die Bezug auf das BSG-Urteil nimmt. Das Gericht habe festgestellt, dass die klagende Apotheke zu Recht den vollen Einkaufspreis derjenigen Packungsgrößen, die für die fraglichen Zubereitungen mindestens erforderlich waren, abgerechnet und dem Zuschlag zugrunde gelegt habe. Nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung im Februar und deren Bewertung erkenne die AOK Plus den Einspruch der Apotheke an.
Allerdings nicht bei allen Rezepturen. Hat die Apotheke nicht die kleinste erhältliche Packungseinheit abgerechnet, die zur Herstellung der Rezeptur erforderlich war, lehnt die Kasse den Einspruch ab. Auf Null wurde dennoch nicht retaxiert, sondern auf die kleinste benötigte Packung.
Eine Rückzahlung erhalten die Apotheken von der AOK Plus nicht, denn es wurden zwar Retaxationen ausgesprochen, aber keine Absetzungen durchgeführt. Weil die Rezepturen wie abgerechnet bezahlt wurden, besteht kein Zahlungsverzug seitens der Kasse. Somit fallen weder Verzugszinsen noch die Verzugspauschale an. Offen ist jedoch noch, wie es mit dem Apothekenabschlag aussieht. Die Kasse kann zum jetzigen Zeitpunkt keine ausführliche Antwort auf die Frage liefern, da noch in Gesprächen mit den regionalen Landesapothekerverbänden laufen.
Die IKK classic hat ebenfalls mitgeteilt, das Urteil anzunehmen und Rezeptur-Abrechnungen zu prüfen. Allerdings hat die Kasse dem Vernehmen nach im Gegensatz zur AOK Plus die Retaxationen nicht nur ausgesprochen, sondern auch durchgesetzt.
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