Rezeptur: „Bei Bedarf“ nicht genug?
Die Dosierung ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimittel Pflicht – auch bei Rezepturen. Wie immer gibt es Ausnahmen und Vorgaben. So genügt es beispielsweise bei einer Individualrezeptur nicht, das Kürzel „Dj“, „bei Bedarf“ oder „gemäß schriftlicher Anweisung“, auf dem Rezept zu dokumentieren.
Bei Rezepturen, die in der Apotheke hergestellt werden, muss eine Dosierung auf der Verordnung angegeben werden – fehlt diese, riskieren Apotheken eine Retax. Grundlage ist § 2 AMVV: „bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung.“ Letztere darf nur fehlen, wenn das Rezepturarzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.
Merke: Es genügt nicht, wenn Verschreibende den Hinweis „Dj“ oder „gemäß schriftl. Anweisung“ oder „bei Bedarf“ aufbringen. Die Hinweise sind „nicht ausreichend“, wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt informiert. Es muss eine konkrete Dosierung vorliegen. Die Angaben, wann, wie oft, wo und wie sollten nicht fehlen. Ein Beispiel: „Creme ein- bis zweimal täglich auf die betroffenen Hautstellen auftragen.“
„Bitte ergänzen Sie in diesen Fällen nach einer ärztlichen Rücksprache eine konkrete Gebrauchsanweisung, um Nullretaxationen zu vermeiden.“ Und auch der Verweis auf eine NRF-Rezeptur ist nicht genug, selbst wenn die Vorschrift die nötigen Informationen zur Anwendung liefert. Schließlich fordert die AMVV die Gebrauchsanweisung und zwar konkret.
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist in puncto verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel folgendes geregelt: „Die Verschreibung muss enthalten: […] die Dosierung.“ Darum kommen Ärzt:innen sowohl bei Kassen- als auch bei Privatrezepten nicht darum herum, eine Dosierungsangabe zu machen. Es denn, dem/der Patient:in liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vor und die verschreibende Person hat dies in der Verschreibung kenntlich gemacht. Wird das verordnete Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person geliefert, darf die Dosierungsangabe ebenfalls fehlen – somit muss für Rx-Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und an den/die Verschreibende abgegeben werden, keine Dosierung angegeben werden.
Merke: Für OTC-Arzneimittel und verschreibungspflichtige Medizinprodukte ist keine Dosierungsangabe Pflicht.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
BIG: Hilfsmittel direkt abrechnen
Für apothekenübliche Hilfsmittel zulasten der BIG direkt gesund ist kein Kostenvoranschlag nötig. Ist die Apotheke Vertragspartner, kann direkt abgerechnet werden. …
Teilmenge: Stückeln nicht immer erlaubt
Die Abgabe von Teilmengen ist nicht in jedem Fall gestattet, denn im Rahmenvertrag ist das Stückeln beispielsweise im Akutfall/Notdienst nicht …
Ersatzverordnung nach Rückruf
Im Falle eines Arzneimittelrückrufes auf Patientenebene können Ärzt:innen eine Ersatzverordnung ausstellen. Was es dabei zu beachten gibt, erfährst du von …











