Die Angabe der Dosierung ist bei Rezepturen Pflicht. Gefordert wird eine konkrete Gebrauchsanweisung – „Dj“ und „gemäß schriftl. Anweisung“ sind also nicht genug und ein Grund für Retaxationen. So hat beispielsweise die AOK Sachsen-Anhalt Taxbeanstandungen vorgenommen.
§ 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt, welche Angaben eine Verschreibung enthalten muss. In Punkt 4a heißt es: „bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung.“ Letztere darf nur fehlen, wenn das Rezepturarzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.
Hat der/die Ärzt:in den Hinweis „Dj“ oder „gemäß schriftl. Anweisung“ angegeben, genügt dies nicht, um der Vorgabe der Angabe einer Gebrauchsanweisung nachzukommen. Die Hinweise sind „nicht ausreichend“, wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt informiert. Es muss eine konkrete Dosierung vorliegen. „Bitte ergänzen Sie in diesen Fällen nach einer ärztlichen Rücksprache eine konkrete Gebrauchsanweisung, um Nullretaxationen zu vermeiden.“ Auch der Verweis auf eine NRF-Rezeptur genügt nicht, selbst wenn die Vorschrift die nötigen Informationen zur Anwendung liefert. Weil aber die AMVV die Gebrauchsanweisung explizit fordert, muss sie auch schwarz auf rosa auf der Verordnung zu finden sein.
Fehlt die Gebrauchsanweisung auf einem Rezeptur-Rezept, handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf. „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist“, heißt es in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Die Apotheke darf das Fehlen der Gebrauchsanweisung heilen. Grundlage ist § 6 Rahmenvertrag. Möglich ist dies allerdings nur vor der Abgabe – wurde die Verordnung bereits abgerechnet und beanstandet, ist eine nachträgliche Heilung im Einspruchsverfahren nicht mehr möglich.
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