Rezeptfälschung: Apotheken sollen wachsam sein und Versichertenkarte checken
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Verband der Ersatzkassen (vdek) die Apotheken um erhöhte Wachsamkeit bei Papierrezepten gebeten. Der Grund: eine „beispiellose Welle von Rezeptfälschungen“. Jetzt bittet der vdek erneut um Mithilfe, denn es werde noch immer eine hohe Anzahl an gefälschten Papierrezepten abgerechnet. Allen voran die Kombination Tilidin/Naloxon.
In einem Schreiben wandte sich der vdek erneut an den DAV mit der Bitte, die Mitglieder zu erhöhter Wachsamkeit aufzufordern, wenn sich Hinweise auf eine Rezeptfälschung ergeben. Denn die Kassen verzeichnen eine „deutliche Zunahme“ bei Rezeptfälschungen über die Verordnung oraler Krebsmedikamente. Der Solidargemeinschaft entstehe dadurch ein immenser Schaden, auch wenn sich Strafverfolgungsbehörden dem Thema Rezeptfälschungen angenommen hätten.
Versichertenkarte und Kontaktaufnahme
Der vdek hat die am häufigsten von Rezeptfälschungen betroffenen Arzneimittel aufgelistet. Wird ein Papierrezept über eines der gelisteten Präparate vorgelegt, soll die Apotheke auf die Vorlage der Versichertenkarte bestehen, um die Person als die zu identifizieren, für die die Verordnung ausgestellt wurde. Um alle Zweifel auszuräumen, soll vor der Arzneimittelabgabe mit der im Stempel angegebenen Praxis Kontakt aufgenommen werden. Die Empfehlung gilt auch für BtM-Rezepte, wenn die versicherte Person der Apotheke nicht bekannt ist.
Das sind die betroffenen Arzneimittel
(absteigend nach Häufigkeit der abgerechneten Verordnungen)
- Tilidin und Naloxon
- Tirzepatid (Mounjaro)
- Semaglutid (Ozempic)
- Oxycodon (Carenoxal, Oxyconoica, Generika)
- Somatropin (Genotonorm, Genotropin, Norditropin)
- Fentanyl
- Trifluridin, Kombinationen (Lonsurf)
- Blüten (Ragwizax)
- Selpercatinib (Retsevmo)
- Lenvatinib (Lenvima, Kisolyx)
- Ruxolitinib (Jakavi)
- Alectinib (Alecensa)
- Vitamine (Cernevit)
- Dabrafenib (Tafinlar)
- Trametinib (Mekinist)
- Elacestrant (Orserdu)
- Tramadol
- Baumpollen (Itulazax)
- Liraglutid (Victoza)
- Testosteron (Testogel, Testosteron Depot)
- Eslicarbazepin
- Encorafenib (Braftovi)
- Palbociclib (Ibrance)
- Dihydrocodein
- Alprazolam
- Binimetinib (Mektovi)
- Enzalutamid (Xtandi)
- Tucatinib (Tukysa)
Zudem unterstützt der vdek die Empfehlung, dass die genannten Arzneimittel nur elektronisch verordnet werden sollen – ausgenommen BtM, denn diese können voraussichtlich erst ab 2028 als E-Rezepte ausgestellt werden.
DAV kontert
Der DAV weist den vdek in seinem Antwortschreiben darauf hin, dass Papierrezeptfälschungen trotz höchster Wachsamkeit und Sorgfalt aufgrund der täuschenden Echtheit häufig nicht zu erkennen sind. Zudem seien die Kassen in rechtlicher Hinsicht verpflichtet, auch gefälschte Verordnungen, wenn diese als solche nicht erkennbar waren, zu bezahlen. Die Retaxationen hätten jedoch enorm zugenommen. Der bestehende Interpretationsspielraum zur Erkennbarkeit einer Fälschung sei naturgemäß sehr groß und die Rechtsprechung dazu streng, sodass es im Eigeninteresse einer jeden Apotheke sei, ein besonderes Augenmerk auf potenzielle Fälschungen zu legen.
Was gilt?
Nach § 17 Absatz 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Besteht ein begründeter Missbrauchsverdacht, ist die Abgabe zu verweigern. Zudem darf nach § 17 Absatz 5 Satz 3 ApBetrO bei einem für den Abgebenden erkennbaren Irrtum in einer Verschreibung, bei Unlesbarkeit oder bei sonstigen Bedenken das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Das bedeutet: Bei fehlenden oder unklaren Angaben sowie Bedenken sollte vor der Abgabe die verschreibende Praxis kontaktiert werden.
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