Trotz aller Schutzmaßnahmen und Vorsicht besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Teammitglied mit Corona infiziert oder als Kontaktperson identifiziert wird. Aus diesem Grund stellt sich den Apotheken die Frage, wie man sich vor einer Schließung wegen Quarantäne schützen kann. Dazu hat die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt die Apotheken informiert.
So groß der Wunsch nach einer allgemeingültigen Antwort auf die Frage zur Apothekenschließung wegen einer Corona-Infektion im Team auch ist, es kann keine allgemeine Handlungsanweisung gegeben werden.
Einzelfallentscheidung: Schließung und Quarantäne
Der Grund: Weil sich die tatsächliche Situation in jeder Apotheke anders gestalte, werde immer der Einzelfall betrachtet, so die Kammer. Sie gibt den Kolleg*innen einige Hinweise mit auf den Weg:
- Im Falle von Kontakt oder Infektion übernimmt das örtliche Gesundheitsamt die Zuständigkeit und entscheidet, wie es weitergeht und welche Maßnahmen getroffen werden.
- In der Apotheke sollte nach einem schlüssigen Hygienekonzept gearbeitet werden. Das Konzept sollte bei Bedarf erläutert und vorgelegt werden.
- Apotheken und ihre Mitarbeiter*innen gehören zur kritischen Infrastruktur. Bei einem Corona-Kontaktfall würden die Vorgaben für das medizinische Personal angewendet.
Ziel ist es, die Schließung der Apotheke zu verhindern. „Eine Garantie kann allerdings niemand geben. Die endgültige Entscheidung trifft das jeweilige Gesundheitsamt.“
Bei Anruf Gesundheitsamt!
Die AK Sachsen-Anhalt gibt außerdem Tipps, was zu tun ist, wenn das Gesundheitsamt anruft und dich als Kontaktperson in Quarantäne schicken will. Ist dies der Fall, soll auf folgendes hingewiesen werden:
- Ich arbeite in einer Apotheke und bin für die Aufrechterhaltung des Betriebes unverzichtbar.
- Apotheken obliegt nach § 1 ApoG die öffentliche Aufgabe der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
- Apotheken gehören zu den systemrelevanten Einrichtungen und die Mitarbeiter*innen sind dem medizinischen Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern gleichgestellt. Daher sollten die Handlungsanweisungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) beachtet werden. Das Gesundheitsamt könne daher Abweichungen vom allgemeinen Kontaktpersonenmanagement vornehmen, mit dem Ziel, die Tätigkeit vorzeitig zur Sicherung der Arzneimittelversorgung zu gestatten.
RKI-Optionen
Aus Sicht der Kammer sind folgende Optionen des RKI auch für Apotheken interessant:
Durchgehendes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes |
Durchführung von mindestens zwei SARS-CoV-2-Tests – an Tag 1 und zusätzlich an Tag 5 bis 7 nach der Erstexposition, wenn möglich weiterer Test 14 Tage nach Exposition |
Selbstbeobachtung und Symptomdoku |
Erweitertes Hygienemanagement |
Patientenkontakte minimieren |
Gegebenenfalls temporäre Schließung der Apotheke bis die ersten negativen Testergebnisse vorliegen |
„Lassen Sie sich die Entscheidungen des Gesundheitsamtes schriftlich geben“, appelliert die Kammer. So habe man sowohl einen Ansprechpartner und könne die Quarantäneanordnung später belegen. „Nehmen Sie rechtzeitig auch zu uns Kontakt auf, um im Bedarfsfall alle Optionen noch einmal durchzuprüfen.“
Ein letzter Hinweis zum Schluss: „Bewahren Sie in dieser Ausnahmesituation einen kühlen Kopf.“
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