PZN ≠ Arzneimittel: Arztrücksprache Pflicht?
Eigentlich soll die Angabe der PZN zusätzlich zum Arzneimittel unklaren Verordnungen vorbeugen und unnötige Anrufe in der Praxis vermeiden. Doch mitunter passen Arzneimittelbezeichnung und PZN nicht zusammen – ein Problem: Denn einfach so beliefern dürfen Apotheken das Rezept nicht.
Rücksprache halten – heißt es, wenn das verordnete Arzneimittel nicht zur angegebenen PZN passt. Es handelt sich nach § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf. „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.“
Was ist zu tun? Die Apotheke muss Rücksprache mit der Praxis halten, denn nur der/die Verschreibende weiß, was der/die Patient:in erhalten und was verordnet werden soll.
PZN oder Arzneimittel: Was hat Vorrang?
Weder die PZN noch die Arzneimittelbezeichnung hat Vorrang. Passen beide Angaben nicht zusammen, kommen Apothekenmitarbeiter:innen um eine Arztrücksprache nicht herum.
Nur die PZN allein genügt aber auch nicht, denn laut § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sind unter anderem die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, […] die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, Darreichungsform, […] abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ von den Ärzt:innen auf dem Rezept zu vermerken. Außerdem steht die aufgedruckte PZN nicht für ein Austauschverbot auf ein Rabattarzneimittel. Es gelten alle Vorgaben des Rahmenvertrages.
Haben Ärzt:innen keine PZN aufgedruckt, ist das für die Apotheke kein Problem, denn der Passus „Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben“ im Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) richtet sich an die Mediziner:innen. Eine Retaxation ist also nicht zu befürchten. Auch reine Wirkstoffverordnungen sind zulässig. Die PZN ist in der AMVV und den jeweiligen Lieferverträgen nicht vorgeschrieben. Somit muss die PZN auch nicht von der Apotheke ergänzt werden. Es besteht keine Prüfpflicht, wenn die PZN fehlt. Ist sie jedoch angegeben, muss sie auch zur Arzneimittelbezeichnung passen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Mukoviszidose: Bronchitol von Lieferengpässen betroffen
Bronchitol 40 mg Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation (Mannitol) ist in der Initialdosis-Bewertungspackung weiterhin von Lieferengpässen betroffen. Wie Pharmaxis Europe …
Neuropathische Schmerzen: Ambroxol-Creme aus der Rezeptur
Ambroxol kommt nicht nur bei verschleimtem Husten, sondern auch bei neuropathischen Schmerzen zum Einsatz. Dazu wird der Wirkstoff nicht oral …
Rezeptur-Urteil: Apotheken dürfen ganze Packung abrechnen
Wird bei der Herstellung einer Rezeptur ein Fertigarzneimittel verarbeitet, darf die ganze Packung abgerechnet werden. Und zwar komplett – auch …












