Pünktlich Feierabend: (K)ein Grund für Abmahnung?
Ob wiederholte Unpünktlichkeit, verspätete Krankmeldung oder Verstöße gegen betriebliche Regelungen – für eine Abmahnung gibt es verschiedene Gründe. Sich pünktlich in den Feierabend zu verabschieden, gehört jedoch nicht dazu – oder? Und ob, wie ein aktuelles Beispiel zeigt.
Weil er jeden Tag pünktlich zum Ende der festgelegten Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz verlässt und nach Hause geht, erhielt ein Angestellter von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung. Darüber berichtet der Mann in den Sozialen Medien. „Hab eine Abmahnung bekommen, weil ich ,zu pünktlich‘ Feierabend gemacht habe. Kein Witz.“, lautet der Titel des Beitrags, den der Beschäftigte gepostet hat. Demnach ist er in einem Bürojob angestellt und hat feste Arbeitszeiten von 09.00 bis 17.00 Uhr. Die Möglichkeit zur Gleitzeit besteht nicht und es wird auch kein Überstundenkonto geführt.
Daher verabschiede sich der Mann nach eigenen Angaben stets pünktlich um 17 Uhr in den Feierabend. Daraufhin wurde er vom Chef zum Gespräch gebeten. Die Vorwürfe: mangelndes Engagement und ein zu starkes Festhalten an der genauen Uhrzeit.
Zu pünktlich Feierabend: Abmahnung wegen fehlendem Engagement
Kurze Zeit später folgte die Abmahnung. Denn der Angestellte habe mehrfach ohne Rücksprache mit der Führungskraft pünktlich Feierabend gemacht, heißt es zur Begründung. „Dieses Verhalten steht aus Sicht der Geschäftsleitung nicht im Einklang mit den Erwartungen an ein teamorientiertes und engagiertes Arbeitsverhalten.
Zwar sei die vertragliche Arbeitszeit klar definiert, erwartet werde jedoch Flexibilität und die Bereitschaft, bei Bedarf über die reguläre Arbeitszeit hinaus zur Verfügung zu stehen. Der Angestellte wird außerdem aufgefordert, sein Verhalten umgehend anzupassen, andernfalls drohen ihm weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung, heißt es weiter. Doch ist eine Abmahnung deswegen überhaupt erlaubt?
Überstunden und Abmahnung
Generell gilt: Chef:innen haben das Weisungsrecht und entscheiden, wo, wie und auch wann gearbeitet wird. Sie können somit die Arbeitszeiten von Beschäftigten festlegen. Und auch Überstunden dürfen verlangt werden, allerdings nur in Ausnahmefällen wie bei dringenden betrieblichen Gründen. Eine Urlaubsvertretung gehört in der Regel nicht dazu. Stichwort Planbarkeit. Zudem müssen die Interessen der Angestellten berücksichtigt werden, beispielsweise familiäre Verpflichtungen und Co. Und auch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten. Einfach ablehnen dürfen Angestellte Mehrarbeit jedoch nicht – zumindest nicht, wenn diese zulässig ist. Andernfalls droht eine Abmahnung.
Damit sollen Beschäftigte auf ein Fehlverhalten aufmerksam gemacht und zur Änderung aufgerufen werden. Entscheidend ist jedoch, dass es sich um ein vertragswidriges Verhalten handelt, das klar benannt wird. Auch wenn eine einmalige Abmahnung in der Regel ohne Folgen bleibt, können Angestellte eine Gegendarstellung formulieren und widersprechen, wenn sie die Abmahnung für ungerechtfertigt halten. Beide Dokumente müssen dann in die Personalakte aufgenommen werden.
Übrigens: Eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen.
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