Ob aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen – kündigt der/die Chef:in Angestellten, kann dies verschiedene Ursachen haben. Doch nicht immer ist dies rechtmäßig. Stellt sich die Kündigung im Nachgang als unzulässig heraus, können Angestellten Nachzahlungen winken.
Generell gilt: Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, hat dafür nach dem Erhalt drei Wochen Zeit. Innerhalb dieses Zeitraums kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden – sofern eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten besteht und mehr als zehn Mitarbeiter:innen im Betrieb arbeiten. Chef:innen müssen Angestellte zudem auf die Frist für eine Kündigungsschutzklage hinweisen. Haben Arbeitnehmende damit Erfolg und gilt die Kündigung folglich als unzulässig, kann sich dies auch finanziell auszahlen. Stichworte Annahmeverzug, Differenzlohn, Schadenersatz.
Bei unzulässiger Kündigung winkt Angestellten Nachzahlung
Bei einer unzulässigen Kündigung haben Angestellte für die vergangene Zeit Anspruch auf den regulären Lohn. Denn das Arbeitsverhältnis wurde folglich nicht beendet, sondern bestand fort. Mehr noch. Der/die zu Unrecht Gekündigte hatte seine/ihre Arbeitsleistung angeboten, ohne dass diese von dem/der Chef:in angenommen wurde. Arbeitgebende müssen demnach Annahmeverzugslohn – Grundvergütung plus Ansprüche auf Sonderzahlungen und Co. – zahlen. Grundlage ist § 615 Bürgerliches Gesetzbuch. Wichtig dafür ist jedoch, dass mit der Klage auch ein Antrag auf Lohnfortzahlung gestellt wurde und Beschäftigte zwischenzeitlich keine andere Erwerbsmöglichkeit gefunden haben, wie das Bundesarbeitsgericht entschied und außerdem in § 11 Kündigungsschutzgesetz geregelt ist.
Übrigens: Bei für Arbeitnehmende erfolgreicher Kündigungsschutzklage müssen Chef:innen außerdem Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten – auch nachträglich.
Sind Beschäftigte dagegen inzwischen bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in tätig, haben sie ebenfalls Anspruch auf eine Nachzahlung, allerdings nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis. Verdienen sie im neuen Job weniger als im alten – beispielsweise weil die neue Apotheke nicht nach Tarif zahlt oder keine individuellen Boni bietet –, kann der sogenannte Differenzlohn geltend gemacht werden, und zwar ab dem Zeitpunkt des Stellenantritts bis zum Urteil. Für diesen Zeitraum muss der/die frühere Chef:in die Differenz zwischen altem und neuem Gehalt ausgleichen. Nach der gerichtlichen Entscheidung ist dies jedoch nicht mehr möglich, da Angestellte die Wahl haben, ihre frühere Tätigkeit mit höherem Gehalt wieder aufzunehmen.
Doch damit nicht genug. In einigen Fällen kann Angestellten bei einer unzulässigen Kündigung sogar Schadenersatz zustehen. Möglich ist dies beispielsweise, wenn durch den ausbleibenden Lohn das Konto überzogen wurde oder eine Altersvorsorge aufgelöst werden musste.
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