Beinahe acht Millionen Menschen haben hierzulande eine (Schwer)Behinderung, informiert die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Bei vielen wirkt sich dies auch auf das Berufsleben aus. Was gilt für PTA mit einer Behinderung bei der Arbeit in der Apotheke?
Generell gilt: Als PTA in der Apotheke dürfen Personen arbeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung an einer staatlich anerkannten Schule absolviert haben. Für das Erlangen der Berufsurkunde muss zudem ein Führungszeugnis vorgelegt werden, das über mögliche frühere Straffälligkeiten Aufschluss gibt. Haben PTA eine Behinderung, müssen sie diese dagegen nicht zwingend offenlegen. Mehr noch: „Es ist nicht zulässig, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses überhaupt danach zu fragen“, heißt es von der Adexa.
Denn: Arbeitnehmende dürfen im Berufsleben nicht aufgrund von Merkmalen wie Religion, Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientierung oder ähnlichem benachteiligt werden. So sieht es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Und das schließt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ein. Allein aufgrund eines Handicaps darf PTA die Arbeit in der Apotheke also nicht grundsätzlich verweigert werden.
Entscheidend ist jedoch, ob und wie sich die Behinderung auf den körperlichen und/oder mentalen Zustand und somit auf die Arbeit auswirkt. Immerhin gehört beispielsweise die Beratung im HV zu den Kernaufgaben und bedeutet meist langes Stehen. Ist dies aufgrund eines Handicaps nicht möglich, sollte die Apothekenleitung darüber informiert werden. Es muss also bei der Einstellung mit dem/der Chef:in geklärt werden, welche Aufgaben PTA mit Behinderung ausüben können und welche nicht.
PTA mit Behinderung: Kündigungsschutz und Zusatzurlaub
Ab einem Schweregrad der Behinderung von 50 Prozent greift für Betroffene ein besonderer Kündigungsschutz. Das gilt auch für Kolleg:innen mit mindestens 30 Prozent, wenn sie von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden. „Der Kündigungsschutz gilt auch für Kleinbetriebe, betrifft also auch öffentliche Apotheken mit weniger als 10 Mitarbeitern, die nicht unter die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Er ist für alle Formen der Kündigung zu beachten“, heißt es von der Adexa. Das gilt jedoch nur, wenn der/die Vorgesetzte auch von der Behinderung weiß und diese beim Eingang der Kündigung entsprechend nachgewiesen ist oder mindestens drei Wochen zuvor ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.
Hinzu kommt, dass sich schwerbehinderte Mitarbeitende von Mehrarbeit befreien lassen können und Anspruch auf eine zusätzliche Woche Urlaub haben. Grundlage sind die Regelungen im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Handelt der/die Chef:in entgegen dieser Vorgaben, können sich Angestellte dagegen wehren.
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