Die Pseudoarztnummer geht in die nächste Runde: Weil Klinikärzten mit abgeschlossener Facharztausbildung die Lebenslange Arztnummer (LANR) fehlt, wurde die Krankenhausarztnummer eingeführt. Doch noch nicht jeder Klinikarzt, der ein Entlassrezept ausstellen darf, hat auch eine solche Ziffernkombination. Daher wird die Übergangsfrist der Pseudoarztnummer erneut verlängert.
Die Pseudoarztnummer besteht aus den Ziffern 4444444 und in Position acht und neun aus dem Facharztgruppencode. Zu finden ist diese auf BtM- und T-Rezepten, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden. Eigentlich ist die Frist zum 31. März 2020 abgelaufen, doch vor Kurzem wurde diese bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Wie der Saarländische Apothekerverein mitteilt, bleibe es in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband dabei, dass entgegen § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V bei BtM-und T-Rezepten im Entlassmanagement der Krankenhausarzt die Pseudoarztnummer 4444444 plus Fachgruppencode verwenden darf. Vorausgesetzt, er besitze noch keine Krankenhausarztnummer oder lebenslange Arztnummer. Eine Prüfpflicht seitens der Apotheken bestehe nicht.
Seit dem 1. Juni 2019 kann für alle im Krankenhaus tätigen Fachärzte, mit Ausnahme der Belegärzte, ein Verzeichniseintrag angelegt, eine Arztnummer beantragt und von der entsprechenden Stelle vergeben werden. Seit dem 1. Juli 2019 werden die eindeutig zuzuordnenden Krankenhausarztnummern an alle Krankenhausärzte in einem stufenweisen Aufbau des Krankenhausarzt-Verzeichnisses vergeben.
Während der Corona-Pandemie gelten Ausnahmen im Entlassmanagement
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) um Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergänzt. Änderungen gibt es vor allem beim Entlassmanagement. Ziel der vorübergehenden Anpassungen der AM-RL ist es, unmittelbar nach der Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus einen Arztbesuch zu vermeiden.
§ 9 AM-RL
- Bislang darf im Rahmen des Entlassmanagements nur die Packung mit der kleinsten Packungsgrößenkennzeichnung verordnet werden.
Neu bis 31. Mai: Die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung wird jedoch ausgesetzt. - Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, dürfen berechtigte Krankenhausärzte eine Packung verordnen, deren Packungsgröße eine N1-Packung nicht überschreitet.
Neu bis 31. Mai: Aufgrund der Corona-Pandemie ist es Medizinern im Rahmen des Entlassmanagements gestattet, ausgehend vom Versorgungsbedarf des Patienten eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen. - Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
Neu bis 31. Mai: Es ist gestattet, diese Produkte für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen zu verordnen.
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