G-BA ändert Arzneimittelrichtlinie (AM-RL): Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die AM-RL um Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergänzt. Neuerungen gibt es beim Entlassmanagement und der Verordnung von Arzneimitteln ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Änderungen bereits durchgewunken.
Die Änderungen treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 27. März in Kraft. Der eingefügte § 3a gilt bis zum 31. Mai 2020.
§ 3a Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
Rezept per Telefon
Im jeweiligen Bedarfsfall dürfen Rezepte ohne Weiteres und ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt werden. Vorausgesetzt, der Zustand des Patienten ist aus der laufenden Behandlung bereits bekannt. „Sofern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sich nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende Befragung überzeugen kann, ist das Ausstellen einer Verordnung von Arzneimitteln auch nach telefonischer Anamnese möglich.“
Das Rezept kann per Post oder auf andere Weise an den Versicherten übermittelt werden. Das Porto wird den Praxen erstattet. Darüber hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert. In Zeiten der Corona-Krise wurde die Diskussion um die 90 Cent somit vorerst auf Eis gelegt. Denn der Bundesmantelvertrag für Ärzte erlaubt es, in Ausnahmesituationen wie beispielsweise der Corona-Krise bekannten Patienten Folgerezepte auszustellen und diese per Post zuzusenden. Ein Patient gilt laut KBV als „bekannt“, wenn er im laufenden Quartal oder im Vorquartal persönlich in der Praxis vorstellig war.
Entlassmanagement: Größere Packung erlaubt
Änderungen gibt es auch in Bezug auf das Entlassmanagement. Ziel der vorübergehenden Anpassungen der AM-RL ist es, unmittelbar nach der Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus einen Arztbesuch zu vermeiden.
§ 9 AM-RL
- Bislang darf im Rahmen des Entlassmanagements nur die Packung mit der kleinsten Packungsgrößenkennzeichnung verordnet werden.
Neu bis 31. Mai: Die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung wird jedoch ausgesetzt.
- Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, dürfen berechtigte Krankenhausärzte eine Packung verordnen, deren Packungsgröße eine N1-Packung nicht überschreitet.
Neu bis 31. Mai: Aufgrund der Corona-Pandemie ist es Medizinern im Rahmen des Entlassmanagements gestattet, ausgehend vom Versorgungsbedarf des Patienten, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen.
- Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
Neu bis 31. Mai: Es ist gestattet, diese Produkte für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen zu verordnen.
§ 11 AM-RL
Änderungen und Ergänzungen eines Rezeptes bedürfen der erneuten Unterschrift des behandelnden Arztes mit Datumsangabe. Im Falle einer unklaren Verordnung dürfen in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Unklarheiten der Verordnung aufgeklärt und das Rezept ohne das erneute Aufsuchen der Praxis durch den Patienten beliefert werden.
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