Probezeit: Mündliche Zusage zur Übernahme reicht
Neigt sich die Probezeit im neuen Job dem Ende, kommt oftmals die Frage nach einer möglichen Übernahme auf. Ob dafür bereits eine mündliche Zusage als verbindlich gilt oder ob anschließend trotzdem gekündigt werden darf, musste ein Gericht entscheiden.
Mit der Probezeit wollen Arbeitgebende und Arbeitnehmende herausfinden, ob sie „zueinander passen“. Während des Zeitraums gelten verkürzte Kündigungsfristen. So dürfen beide Seiten in der Regel mit einem Vorlauf von zwei Wochen ordentlich kündigen, in den ersten drei Monaten gemäß Bundesrahmentarifvertrag sogar mit nur einer Woche Vorlauf. Eine fristlose Kündigung ist dagegen jederzeit möglich – sofern ein wichtiger Grund besteht.
Geht es jedoch um die Übernahme nach der Probezeit, stellt sich die Frage, ob eine mündliche Zusage dafür genügt. Ja, wie aus einem Urteil hervorgeht. Wie immer gibt es jedoch Grenzen.
Probezeit: Mündliche Zusage gilt
Was war passiert? Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde der Fall eines Angestellten verhandelt, der rund fünf Wochen vor Ablauf der Probezeit von seinem Vorgesetzten im Gespräch eine mündliche Zusage über Übernahme nach der Probezeit. Doch eineinhalb Wochen später kündigte der Arbeitgeber dem Mann dann doch, anstatt ihn zu übernehmen. Der Fall ging vor Gericht und der Angestellte bekam Recht.
Demnach konnte die mündliche Zustimmung als verbindliche Zusage betrachtet werden, sodass die Kündigung unzulässig war. Der Grund: Der Vorgesetzte hatte gleichzeitig auch die Personalverantwortung inne und war auch an der Verhandlung und Schließung des Arbeitsvertrags beteiligt. Somit hatte der Beschäftigte Grund zur Annahme, dass eine entsprechende Äußerung auch Gültigkeit besitzt und nicht mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist. Die Kündigung wurde daher wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig betrachtet.
„Danach liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass gegeben hat zu glauben, das Arbeitsverhältnis werde längere Zeit fortbestehen, und dann plötzlich kündigt“, heißt es im Urteil.
Fehltritte nach mündlicher Zusage rechtfertigen Kündigung
Zu sicher sollten sich Angestellte jedoch nicht sein. Denn: „Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber sich auf einen besonderen nachträglich entstandenen sachlichen Grund berufen kann.“ So gilt eine Ausnahme, wenn im Anschluss an die mündliche Zusage zur Übernahme nach der Probezeit entsprechende Gründe entstehen, die eine Kündigung rechtfertigen, heißt es vom Gericht. Dazu gehören beispielsweise gehäuftes Zuspätkommen oder anderes Fehlverhalten und Co. Generell muss der Grund jedoch schwerwiegend und beweisbar sein.
Übrigens: Während ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, bedarf die Kündigung der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
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