Weil die Hilfstaxe gekündigt wurde, werden Rezepturen seit Jahresbeginn nach §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet. Aber gilt das auch für die Privatrezept-Rezeptur?
Bei Privatrezepten kommt § 5 Absatz 5 Satz 2 ins Spiel. „Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.“ In Satz 1 heißt es: „Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen.“
Privatrezept-Rezeptur: Apotheke hat die Wahl?
Kurzum: Der Apotheke ist freigestellt, ob eine Privatrezept-Rezeptur nach Hilfstaxe oder AMPreisV taxiert wird. Weil aber die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 gekündigt wurden und somit derzeit nicht mehr gültig sind, können die Anlagen auch nicht mehr ohne weiteres zur Preisberechnung verwendet werden.
Weil nicht mehr der Preis der Hilfstaxe gilt, sondern der tatsächliche Einkaufspreis der Apotheke, sprich der reale Einkaufspreis abzüglich Großhandelsrabatt, werden Rezepturen teurer. Bei Fertigarzneimitteln ist der „Listen-EK“ Ausgangswert der Berechnung. Außerdem wird nicht anteilig berechnet. Die Apotheke zieht für den Apothekenverkaufspreis den Apothekeneinkaufspreis der erforderlichen üblichen Abpackung heran, berechnet den realen Einkaufspreis der Packung in voller Höhe und rechnet diesen entsprechend ab. Außerdem werden Ausgangsstoffe nach AMPreisV nicht anteilig berechnet.
Das bedeutet: Werden für eine Rezeptur 2 g Reinsubstanz benötigt, aber der Ausgangsstoff ist nur zu 5 g, 10 g und 25 g erhältlich, wird für die Preisberechnung die Packung zu 5 g herangezogen. Die Apotheke zieht für den Apothekenverkaufspreis den Apothekeneinkaufspreis der erforderlichen üblichen Abpackung von 5 g heran und berechnet den realen Einkaufspreis der Packung in voller Höhe. Auch bei Fertigarzneimitteln in Rezepturen sieht die AMPreisV vor, dass die gesamte Menge des verwendeten Fertigarzneimittels in der erforderlichen Menge abgerechnet werden kann. Außerdem sind der Rezepturzuschlag – Arbeitspreis – und ein Festzuschlag in Höhe von 8,35 Euro zu berechnen.
Ein aktuelles Urteil gibt den Apotheken Sicherheit. Das Landessozialgericht NRW hat im Streit einer Apotheke aus Westfalen-Lippe mit der AOK Nord/West der Apotheke Recht gegeben. Die Kasse muss die ganze Packung bezahlen.
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